Allgemeine Informationen
Errichtung und Betrieb von Mobilfunkbasisstationen bedürfen der Genehmigung. Als bauliche Anlagen unterliegen sie grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch die untere Baubehörde. Dabei haben die geplanten Sendefunkanlagen zum Schutz der Bevölkerung vor der Einwirkung elektromagnetischer Felder die in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte verbindlich einzuhalten, die auf die Empfehlung der internationalen Strahlenschutzkommission zurückgehen.Für die Annahme, Überprüfung und datentechnische Erfassung von Anzeigen nach § 7 26. BImSchV sowie die fachliche Bewertung und gegebenenfalls Zulassung von Ausnahmen nach § 8 der 26.BImSchV ist die untere Immissonsschutzbehörde des Randratsamtes zuständig
Voraussetzungen:
Die Anlage unterliegt den Regelungen der 26. BImSchV für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen.
Umweltamt 10.08.2015
Erforderliche Unterlagen
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