Biotopschutz
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Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten. In Sachsen sind insbesondere folgende Biotope auch ohne Rechtsverordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse gesetzlich geschützt:
  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, offene Felsbildungen,
  • magere Frisch- und Bergwiesen, höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume, Serpentinitfelsfluren, Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern

Voraussetzungen:
Von den Verboten können von der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

Die jeweiligen Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter für Ihr Gemeindegebiet erfahren Sie hier.
Die untere Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis zu den bekannten geschützten Biotopen. Hier kann Auskunft eingeholt werden, ob auf dem Vorhabensstandort ein geschütztes Biotop registriert ist. Wird durch das Vorhaben ein geschütztes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt, ist bei der unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahme zu beantragen. Hierunter können zum Beispiel fallen: Fällung von Höhlenbäumen, Kahlschlag, Abgrabungen, Aufschüttungen, Verfüllung, Pflanzung nicht biotoptypgerechter Baumarten (z. B. Fichten), Fischbesatz, Uferbefestigung.
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des besonders geschützten Biotops notwendig sind und die den langfristigen Bestand eines geschützten Biotops nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
10 € bis 2.500 €
Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung (z. B Baugenehmigung) im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ersetzt.
Stellenbezeichnung:Sachbearbeiterin Naturschutz
Telefon: 0375 4402-26315
Fax:0375 4402-26219
E-Mail:Landforstnatur@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Sachbearbeiterin Naturschutz
Telefon: 0375 4402-26323
Fax:0375 4402-26219
E-Mail:Landforstnatur@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
Hausanschrift
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