Kulturförderung
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Kultur, Kulturpflege, Kunst, Förderung, Zuschuss, Richtlinie, Zuwendung



Die Kulturpflege ist im Freistaat Sachsen Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise (§ 2 Abs. 1 Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG). Aus diesem Grund hat der Landkreis Zwickau ergänzend zu der Förderung durch den Kulturraum Vogtland-Zwickau die Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Kultur durch den Landkreis Zwickau erlassen. Der Landkreis Zwickau gewährt auf der Grundlage dieser Richtlinie sowie des Haushaltsplanes Zuwendungen zur Förderung und zum Erhalt der Kultur. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Voraussetzungen:
  • Zuwendungen werden nur gewährt, wenn ein öffentliches Interesse an einer Förderung durch den Landkreis Zwickau besteht. 
  • Zuwendungsvoraussetzung ist ferner die Gewähr für eine ordnungsgemäße und sparsame Mittelverwendung durch den Zuwendungsempfänger. 
  • Die Gesamtfinanzierung einschließlich der eventuellen Folgekostenfinanzierung muss gesichert sein. 
  • Die Sitzgemeinde (Stadt oder Gemeinde in der ein Projekt stattfindet) soll sich angemessen an den Kosten beteiligen. 
  • Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Im Vorfeld ist die Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf vorzeitigen Maßnahmebeginn einzuholen.
Die Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DSGVO können unter dem Punkt -Rechtsgrundlagen-  eingesehen werden.
Nach der Entscheidung erhält der Antragsteller vom Landratsamt Zwickau, Amt für Planung, Schule, Bildung, einen schriftlichen Bescheid.
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