Moped-Führerschein mit 15 Jahren
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Nun ist der Erwerb des Moped-Führerschein mit 15 Jahre durch die Herabsetzung des Mindestalters der Klasse AM von 16 auf 15 Jahre durch den Beschluss des Bundeskabinetts im Jahre 2020 möglich

Hintergrund war der Modellversuch „Moped-Führerschein mit 15 Jahren“ der am 01.05.2013 in Kraft getreten war und mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft trat.

Der Modellversuch sah vor, dass 15-Jährige über eine Fahrschulausbildung die Berechtigung für die Führerscheinklasse AM erwerben konnten. Sie durften zweirädrige Kleinkrafträder und Mopeds sowie drei- und vierrädrige Kleinkraftfahrzeuge bis 45 Kilometer pro Stunde fahren. Als Nachweis der Fahrberechtigung wurde durch die zuständige Behörde dem Inhaber der Fahrerlaubnis eine Bescheinigung ausgestellt, die seine Fahrberechtigung nachwies. Die Gültigkeit der Bescheinigung war auf die Modellregion (das Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen) beschränkt. Die Mitführpflicht und Aushändigungspflicht an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte Personen wurde entsprechend dem normalen Führerscheindokument geregelt.

Seit in Kraft treten des Beschlusses ab dem 01.05.2020 gilt der Moped-Führerschein mit 15 Jahren in der ganzen Bundesrepublik Deutschland und als Nachweis erhält man ein Führerscheindokument in Form einer Karte. Bei der Klasse AM wird als Nachweis des Erwerbes des Moped-Führerscheines mit 15 Jahren die Schlüsselzahl 195 eingetragen. Diese Schlüsselzahl 195 
beschränkt den Gebrauch der Klasse AM bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres  auf die Bundesrepublik Deutschland ein.   

Voraussetzungen

Sie sind mit Hauptwohnsitz im Landkreis Zwickau gemeldet. Sie besitzen das notwendige Mindestalter bzw. erreichen es in einer zeitlichen Nähe zur Prüfung.

Der Antrag kann frühestens 6 Monate vorm Erreichen des Mindestalter von 15 Jahren und nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des 15. Lebensjahres abgelegt werden.

Die Antragstellung unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom bisherigen Antragsverfahren. Ein gültiger amtlicher Lichtbildnachweis (Reisepass mit Meldebescheinigung oder Personalausweis) ist erforderlich. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 Personalausweisgesetz (PAauswG) ist auf Antrag ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen noch nicht 16 Jahre alt sind.

Nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung händigt der Sachverständige oder Prüfer, sofern auch alle anderen Voraussetzungen vorliegen (z.B. Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters) die befristete Prüfbescheinigung aus. Danach erhalten Sie von der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Zwickau einen Kartenführerschein mit der Schlüsselzahl 195 gefertigt, über die Bundesdruckerei in Berlin.

Wenn das Mindestalter bei der praktischen Prüfung noch nicht erreicht ist, fallen zusätzliche Kosten an, da die Ausfertigung einer Prüfbescheinigung in der Fahrerlaubnisbehörde mit Sitz in Glauchau notwendig wird.


Die Antragstellung kann ebenfalls im Bürgerservice des Landkreises Zwickau beantragt werden. 
(siehe unter weitere Informationen)

Die Antragsgebühr beträgt 48,90 Euro.

Die Gebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) muss bei der Beantragung gezahlt werden.
Sie können in bar oder per Girocard (EC) zahlen.
Stellenbezeichnung:Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde
Telefon: 0375 4402-24312
Fax:0375 4402-24329
E-Mail:fuehrerschein@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
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