Ersatzführerschein
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Bei der Ersatzausstellung der Fahrerlaubnis müssen Sie persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen. Der Antrag wird in der Behörde ausgedruckt. Wenn Ihr Führerschein

  • verloren gegangen beziehungsweise abhanden gekommen ist
  • gestohlen wurde
  • unbrauchbar geworden ist, weil er unleserlich geworden ist, sich Ihr Aussehen geändert hat beziehungsweise andere Gründe vorliegen

benötigen Sie einen neuen Führerschein. Ist ein Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Hinweise zum Ersatzführerschein wegen Verlust oder Diebstahl

Bei der Beantragung eines Ersatzführerscheins müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde den Verlust erklären beziehungsweise in Einzelfällen eine Versicherung an Eides Statt über den Verlust des Führerscheins abgeben. Die im § 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) erteilte Ermächtigung zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt gilt nur für die zuständigen Verwaltungsbehörden.


Bei den Polizeibehörden kann deshalb lediglich eine Verlustanzeige beziehungsweise Diebstahlsanzeige gemacht werden. Im Fall der Vorlage eines deutschen polizeilichen Protokolls über den Diebstahl oder Raub des Führerscheins kann jedoch auf eine Eidesstattliche Versicherung verzichtet werden.

Sollten Sie nach Abgabe der Versicherung an Eides Statt beziehungsweise einfachen Verlusterklärung den alten Führerschein auffinden, sind Sie verpflichtet, diesen bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben.

Eine Gebührenrückerstattung, auch wenn das Ersatzdokument noch nicht ausgehändigt wurde, ist leider nicht möglich, da die Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags erhoben wird. Bis zur Aushändigung Ihres Ersatzführerscheines können Sie auf Wunsch eine vorläufige Fahrerlaubnis als Nachweis Ihrer Fahrberechtigung erhalten die allerdings mit zusätzliche Gebühren verbunden ist.


Information zur Antragstellung und Abholung


Die Antragstellung auf einen Ersatzführerschein, kann im Bürgerservice des Landkreises Zwickau nur erfolgen, wenn Sie bereits

 
  • einen EU-Kartenführerschein besitzen,
  • in unserer Behörde erfasst sind,
  • keine Schlüsselzahl 95 in Ihren alten EU-Karteführerschein eingetragen ist (Fahrerqualifizierungsnachweis),
  • bei Diebstahl zusätzlich eine Diebstahlsanzeige der aufnehmenden Polizeidienststelle haben oder 
  • bei einem Antrag auf Ersatz wegen Namensänderung oder Unbrauchbarkeit.
(siehe unter weitere Informationen)

Die Abholung ist auch durch eine(n) Bevollmächtigte(n) möglich, dafür ist Ihre schriftliche Vollmacht, und ein Ausweisdokument der bevollmächtigten Person nötig.
Ersatzführerschein wegen Verlust oder Diebstahl

Die Ersatzausstellung kostet 40,00 Euro.

Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung kostet 30,70 Euro.


Ersatzumtausch wegen Namensänderung


Die Ersatzausstellung kostet 36,70 Euro.


Ersatzumtausch wegen Unbrauchbarkeit


Die Ersatzausstellung kostet 36,70 Euro.


Die Gebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) muss bei der Beantragung gezahlt werden. Sie können in bar oder per girocard (EC) zahlen.
Stellenbezeichnung:Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde
Telefon: 0375 4402-24312
Fax:0375 4402-24329
E-Mail:fuehrerschein@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
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