Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
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Denkmalförderung, Fördermittel, Fördermittelantrag, Denkmal, Denkmalschutz, Zuwendungen, Zuwendungsbescheid

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen

Zuwendungen werden nach der Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Denkmalförderung (RL Denkmalförderung – RL DFö) vom 31.08.2019 und nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung und den hierzu ergangen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vergeben.
Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Antragstellung für Zuwendungen zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturdenkmalen ist stets, dass es sich bei dem Gebäude oder Gebäudeanteil um ein Baudenkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) handelt.
Antragsteller / Zuwendungsempfänger
Eine Zuwendung können folgende Personen erhalten:
  • Eigentümer eines Kulturdenkmales
  • Besitzer (Nutzungsberechtigte) eines Kulturdenkmales
  • Bauunterhaltspflichtige
  • Bevollmächtigte des Eigentümers.

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist beim Landkreis Zwickau, Landratsamt, untere Denkmalschutzbehörde – Denkmalförderung – einzureichen. Er muss bis zum 30.10. des Vorjahres eines jeden Förderjahres vorliegen (siehe auch VII 1. a) RL DFö).
Keine Kosten; nach der Verwendungsnachweisprüfung können evtl. Verwaltungsgebühren für Rückforderungen oder nicht fristgerechte Verwendung von Zuwendungen anfallen bzw. werden Zinsen erhoben.
Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für die Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines zum Antragsgegenstand gehörenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ersetzt nicht die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen und begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.
  • Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) in der aktuellen Fassung,
  • Richtlinie Denkmalförderung vom 31. August 2019 (Sächsisches Amtsblatt S. 1246)
  • Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (VwV zu § 44 SäHO) in der aktuellen Fassung.
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