Gewährung von Steuervergünstigungen für Baudenkmale nach §§ 7 i, 10 f, 11b Einkommensteuergesetz (EStG)
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Steuerbescheinigungen, Denkmalschutz, Einkommenssteuergesetz



Mit den steuerlichen Vergünstigungen soll den besonderen Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen werden. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Baudenkmalen nach §§ 7 i und 10 f Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen nach §§ 10 f Abs. 2 und 11 b EStG setzen voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und in Einklang mit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durchgeführt wurden.
Im Freistaat Sachsen wird diese Bescheinigung von den Landkreisen – untere Denkmalschutzbehörde – erteilt.
Eine verbindliche Auskunft über die Steuervergünstigung kann nur das zuständige Finanzamt bei Vorliegen einer Bescheinigung der fachlichen Bescheinigungsbehörde – untere Denkmalschutzbehörde – geben.

Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist stets, dass es sich bei dem Gebäude oder Gebäudeanteil um ein Baudenkmal im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) handelt. Jedoch gilt grundsätzlich: Fällt die Eigenschaft als Baudenkmal während des jeweiligen Begünstigungs-zeitraumes weg, können steuerliche Vergünstigungen danach nicht weiter in Anspruch genommen werden.
Es können nur Aufwendungen für Baumaßnahmen bescheinigt werden, die zuvor mit der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege bis ins Detail abgestimmt wurden. Die Abstimmung muss innerhalb eines denkmalschutzrechtlichen Genehmigungs- oder Baugenehmigungs-verfahrens erfolgt sein.

Ist eine solche Abstimmung unterblieben oder die erforderliche Genehmigung erst nachträglich erteilt worden, so ist die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7 i, 10 f  und 11 b Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie 10 Einkommenssteuergesetz  (EStG) ausgeschlossen.

Die Antragsannahme erfolgt ganzjährig nach Abschluss der Arbeiten unter Vorlage des Antrages und der Originalrechnungen.
Für die Bescheinigung wird eine Rahmengebühr (Bearbeitungsaufwand/Bescheinigungssumme) entsprechend § 6 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung des Landkreises Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten in der aktuell gültigen Fassung in Höhe von 40,00 Euro bis 1.000,00 Euro erhoben.
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 g Einkommenssteuergesetz (EStG) ist auf Anfrage bei der unteren Denkmalschutzbehörde erhältlich.
  • Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) in der aktuell gültigen Fassung
  • Einkommensteuergesetz in der aktuell gültigen Fassung
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