Allgemeine Informationen
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und/oder Teil II (Fahrzeugbrief) verloren haben oder sie gestohlen wurden, müssen Sie die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere bei der zuständigen Zulassungsstelle beantragen.
Ab dem 01.10.2005 werden bei Kfz-Zulassungen durch die EU-Harmonisierung der Zulassungsdokumente nur noch die nach EU-Richtlinien vorgegebenen Zulassungsdokumente - Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II - ausgestellt, welche die alten Vordrucke für den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief ablösen. Von diesem Tag an muss jede Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Sie auch Ihren bisherigen Fahrzeugbrief gegen die Zulassungsbescheinigung Teil II austauschen. Um den Austausch und somit auch die Erstellung des Zulassungsbescheinigung Teil I vorzunehmen benötigen Sie auch Ihren alten Fahrzeugbrief.
Sofern Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und/oder Teil II (Fahrzeugbrief) gestohlen wurde, muss bei der Polizei Anzeige erstattet werden
Haben Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und/oder Teil II (Fahrzeugbrief) verloren ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt erforderlich. Diese kann entweder bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über die aktuelle Hauptuntersuchung (HU)
- bei Diebstahl der Dokumente: Polizeibericht
- bei Verlust der Dokumente: Abgabe einer Versicherung an Eides statt erforderlich
- Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht (falls erforderlich)
- Fahrzeugbrief (Wenn für das Fahrzeug bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, muss diese nicht vorgelegt werden.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Ablauf
Wird der Verlust eines Fahrzeugdokumentes in der Zulassungsbehörde angezeigt oder die Erstellung eines neuen Fahrzeugdokumentes beantragt ist die Zulassungsbehörde verpflichtet die Verfügungsberechtigung zu prüfen, um nicht mit Ersatzansprüchen Dritter konfrontiert zu werden.
Ersatz von Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Nach Prüfung der Verfügungsberechtigung wird in der Regel eine Versicherung zum Verbleib des Dokumentes an Eides statt verlangt. Im Anschluss wird das gesetzlich vorgeschriebene Aufbietungsverfahren im Elektronischen Verkehrsblatt des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) auf Kosten des Antragstellers eingeleitet. Dieses dauert circa drei Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden. Während der Aufbietungsfrist kann das Fahrzeug nicht zugelassen oder umgemeldet werden.
Nach erfolglosem Ablauf kann die neu zu erstellende Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I unter Einzug der „alten" noch vorhandenen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) dem angegebenen Verfügungsberechtigten beziehungsweise einer von ihm bevollmächtigten Person ausgehändigt werden.
Ersatz von Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Abweichend zum vorangegangen Verfahrensablauf kann die Zulassungsbescheinigung Teil I unter Vorlage der aktuellen Hauptuntersuchung sofort erstellt werden. Die Anforderung einer zur Sicherheit hinterlegten Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Kreditgeber (Bank) ist nicht notwendig.
Ist ein vor dem 01.10.2005 erstellter Fahrzeugschein verloren gegangen bzw. wurde gestohlen, macht sich die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zwingend erforderlich. Dazu ist der „alte" bundesdeutsche Fahrzeugbrief vorzulegen und eventuell bei einem Kreditgeber (z.B. Bank bzw. Leasinggesellschaft) anzufordern.
Terminreservierung
Für Ihr Anliegen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, für die Kfz-Zulassungsstellen in Glauchau, Werdau und Zwickau einen Termin ONLINE zu reservieren.
Hier geht es zur Termin-Reservierung
Ersatz von Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Nach Prüfung der Verfügungsberechtigung wird in der Regel eine Versicherung zum Verbleib des Dokumentes an Eides statt verlangt. Im Anschluss wird das gesetzlich vorgeschriebene Aufbietungsverfahren im Elektronischen Verkehrsblatt des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) auf Kosten des Antragstellers eingeleitet. Dieses dauert circa drei Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden. Während der Aufbietungsfrist kann das Fahrzeug nicht zugelassen oder umgemeldet werden.
Nach erfolglosem Ablauf kann die neu zu erstellende Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I unter Einzug der „alten" noch vorhandenen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) dem angegebenen Verfügungsberechtigten beziehungsweise einer von ihm bevollmächtigten Person ausgehändigt werden.
Ersatz von Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Abweichend zum vorangegangen Verfahrensablauf kann die Zulassungsbescheinigung Teil I unter Vorlage der aktuellen Hauptuntersuchung sofort erstellt werden. Die Anforderung einer zur Sicherheit hinterlegten Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Kreditgeber (Bank) ist nicht notwendig.
Ist ein vor dem 01.10.2005 erstellter Fahrzeugschein verloren gegangen bzw. wurde gestohlen, macht sich die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zwingend erforderlich. Dazu ist der „alte" bundesdeutsche Fahrzeugbrief vorzulegen und eventuell bei einem Kreditgeber (z.B. Bank bzw. Leasinggesellschaft) anzufordern.
Terminreservierung
Für Ihr Anliegen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, für die Kfz-Zulassungsstellen in Glauchau, Werdau und Zwickau einen Termin ONLINE zu reservieren.
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Kosten und Gebühren
Ersatz Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Zu den o. g. Gebühren kommen - je nach Sachverhalt - weitere Gebühren von 0,60 EUR bis 3,80 EUR für die Änderung beim Kraftfahrt-Bundesamt und 0,30 EUR für jedes verwendete Klebesiegel hinzu.
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von einem Kreditgeber (z.B. Bank oder Leasinggesellschaft) bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich 10,20 EUR
Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.
Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden und sind bei Antragstellung fällig.
- 30,70 EUR Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
- 5,10 EUR Aufbietung beim Kraftfahrtbundesamt (KBA)
- 8,70 EUR Verwaltungsgebühren
- 11,10 EUR Ausfertigung der Fahrzeugpapiere
- 30,70 EUR Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
- 11,10 EUR Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I
- 30,70 EUR Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
- 5,10 EUR Umtausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II
- 11,10 EUR Ausfertigung Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Zu den o. g. Gebühren kommen - je nach Sachverhalt - weitere Gebühren von 0,60 EUR bis 3,80 EUR für die Änderung beim Kraftfahrt-Bundesamt und 0,30 EUR für jedes verwendete Klebesiegel hinzu.
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von einem Kreditgeber (z.B. Bank oder Leasinggesellschaft) bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich 10,20 EUR
Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.
Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden und sind bei Antragstellung fällig.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassung |
Aufgabenbeschreibung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassungsstelle |
Stellenbezeichnung: | Kfz-Zulassung Hotline |
Telefon: | 0375 4402-24900 |
Rechtsgrundlagen
- §§ 13, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) i.V.m. der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)