Daten anderer Stellen
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Datenformat, Flurstück, Fortführung, Gebäude, Gebäudeumring, Grundstück, Grundstückseigentümer, Katastervermessung, Lagereferenzsystem, Nutzung, Nutzungsabschnitt, Wirtschaftsart



Änderung des Gebäudebestandes oder der Nutzung eines Flurstücks
Voraussetzungen:
Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) räumen den unteren Vermessungsbehörden die Möglichkeit ein, Daten, die nicht von zuständigen Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren erstellt wurden, zur Aufnahme von Gebäuden in das Liegenschaftskataster zu verwenden. Voraussetzung für eine Verwendung solcher Daten ist die Feststellung der unteren Vermessungsbehörde, dass die andere Stelle geeignet ist und deren Daten hinsichtlich ihrer Qualität mit entsprechenden Ergebnissen einer Katastervermessung vergleichbar sind. (siehe hierzu § 8 Abs. 1 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz).
Reichen Sie den Antrag bei der unteren Vermessungsbehörde mit den dafür vorgeschriebenen Angaben ein. Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, prüft die untere Vermessungsbehörde dessen Vollständigkeit. Jede Vorlage von Daten einer anderen Stelle ist eine Einzelfallprüfung, um die Eignung der Stelle und der Daten festzustellen. Wird ein Antrag abgelehnt entstehen Kosten nach § 7 Abs. 2 Sächsisches Verwaltungskostengesetz. Demnach ist eine Gebühr zwischen einem Viertel und der vollen Gebühr nach Tarifstelle 8.5 bzw. 8.6 zu erheben. Von der unteren Vermessungsbehörde wird nach der Feststellung der Eignung der Daten ein Fortführungsriss (FR) erstellt. Für die aufgemessenen Punkte werden die erforderlichen Punktdaten ergänzt und endgültige Punktnummern vergeben. Anschließend erfolgt die Bekanntgabe über die Fortführung des Liegenschaftskataster an die Eigentümer, falls erforderlich folgt die Erstellung eines Fortführungsnachweises und die Übergabe an das zuständige Grundbuchamt.
Tarifstelle 8.5: Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Gebäuden nach § 7 Abs. 1 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz im Liegenschaftskataster - 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3 (Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeeinmessung)
Tarifstelle 8.6: Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis der Nutzung eines Flurstückes nach § 7 Abs. 1 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz im Liegenschaftskataster - 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 8.4 (Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes auf Antrag)
Nach § 27 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein. Katastervermessungen sind nach § 14 Abs. 2 SächsVermKatG Vermessungen, die unter anderem zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bestimmt sind.
Eine Vermessung, die ausschließlich zum Zweck der Aufnahme des Gebäudes in das Liegenschaftskataster durchgeführt wird, ist demnach eine Katastervermessung. Derjenige, der unbefugt eine solche Gebäudeeinmessung anbietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Name: Niels Ohl
Stellenbezeichnung:Katasterentwicklung und Katasterberichtigung
Telefon: 0375 4402-25784
E-Mail:vermessung@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
Hausanschrift
Postanschrift
Name: Antje Seehars
Stellenbezeichnung:Katasterfortführung
Telefon: 0375 4402-25810
E-Mail:vermessung@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
Hausanschrift
Postanschrift
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