Allgemeine Informationen
- Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin/der Halter oder der Verfügungsberechtigte (z. B. der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.
- Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dürfen mit ungestempelten Kennzeichen im Landkreis und in den angrenzenden Bezirken ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt ist der kürzeste Weg zu nehmen.
- Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug darf im öffentlichen Verkehrsraum (öffentliche Straßen und Flächen) nicht mehr abgestellt werden.
- In der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird die Außerbetriebsetzung nicht mehr vermerkt. Sie muss aus diesem Grund nicht mit vorgelegt werden.
Nutzen Sie auch unser Angebot der Online-Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen (iKfz).
Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.
Online-Zulassung und Abmeldung von Fahrzeugen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschild(er)
- bei Vertretung ist zusätzlich der Personalausweis beziehungsweise Reisepass des Bevollmächtigten notwendig
- Verwertungsnachweis (diesen erhalten Sie im Fall der Verwertung von Ihrem Verwerter oder der Annahmestelle)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Ablauf
- Den Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs müssen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter in einer unserer Bürgerservicestellen stellen.
- Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) beauftragen.
- Der Bürgerservice vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
- Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
Kosten und Gebühren
- 16,80 EURbei Außerbetriebsetzung im Bürgerservice des Landratsamtes
- 3,00 EUR bei internetbasierter Außerbetriebsetzung
- bei Reservierung der Kennzeichen: zusätzlich 2,60 EUR
Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Bürgerservice Glauchau |
Telefon: | 0375 4402-21900 |
Fax: | 0375 4402-31920 |
E-Mail: | BSGlauchau@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift | |
Stellenbezeichnung: | Bürgerservice Werdau |
Telefon: | 0375 4402-21900 |
Fax: | 0375 4402-31920 |
E-Mail: | BSWerdau@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift | |
Stellenbezeichnung: | Bürgerservice Limbach-Oberfrohna |
Telefon: | 0375 4402-21900 |
Fax: | 0375 4402-31920 |
E-Mail: | BSLimbach@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift | |
Stellenbezeichnung: | Bürgerservice Hohenstein-Ernstthal |
Telefon: | 0375 4402-21900 |
Fax: | 0375 4402-31920 |
E-Mail: | BSHohenstein@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift | |
Stellenbezeichnung: | Bürgerservice Zwickau |
Telefon: | 0375 4402-21900 |
Fax: | 0375 4402-31920 |
E-Mail: | BSZwickau@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
- § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Außerbetriebsetzung
- § 17 FZV – Verwertungsnachweis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)