E-Kennzeichen - Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
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Die Bundesregierung fördert die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen.  

Durch die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichenregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.  

Diese Verordnung bestimmt, dass diese Fahrzeuge ein sogenanntes E-Kennzeichen erhalten können. Analog zu Oldtimerkennzeichen wird das zugeteilte E-Kennzeichen auf Antrag mit dem Kennbuchstaben 'E' nach der Erkennungsnummer ergänzt. Das E-Kennzeichen kann mit grünen, Saison- und Wechselkennzeichen kombiniert werden. Eine Kombination mit Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) ist derzeit nicht erlaubt. Auch Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rote Kennzeichen (Händlerkennzeichen) können nicht bevorrechtigt werden.  

Mit dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) hat der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, bestimmten Fahrzeugen zusätzliche Bevorrechtigungen zu erteilen. Ein mit einem E-Kennzeichen versehenes Fahrzeug darf - soweit die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen hat - z.B. Parkplätze an Ladesäulen, entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen und einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge nutzen.  

Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.  
Bevorrechtigt sind elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen: 
  • M1 und N1 sowie L3e, L4e, L5e und L7e.
    Diese Angabe finden Sie im Feld J Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
Ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetz ist:
  • ein reines Batterieelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 2 EmoG),
  • ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 3 EmoG),
  • ein Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 4 EmoG).  

Von außen aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge sind nur bevorrechtigt, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug:
  • eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  • dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer (bis 31. Dezember 2017: 30 Kilometer) beträgt.

Den Antrag auf Erteilung eines E-Kennzeichens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, müssen Sie persönlich stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während des Antragsverfahrens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die sich in der Nähe der Zulassungsbehörden befinden. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Steht einer Zuteilung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
  • 30,00 EUR 
  • je verwendeten Klebesiegel: zusätzlich 0,30 EUR pro Stück
  • wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich 10,20 EUR
Zu den o. g. Gebühren kommen - je nach Sachverhalt - noch Gebühren von 0,60 EUR bis 3,80 EUR für die Änderung beim Kraftfahrt-Bundesamt hinzu.

Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.

Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
Das Kennzeichen besteht wie üblich aus dem Unterscheidungskennzeichen und der Erkennungsnummer. Das Kennzeichen wird ergänzt um den Kennbuchstaben „E" im Anschluss an die Erkennungsnummer (§ 11 Abs. 2 FZV). Beispiel: Z UX456 E

Fahrzeuge aus anderen Staaten

Bei einem Fahrzeug, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3 FZV. Sie ist an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen. Die Plakette wird auf Antrag von einer Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I oder
  • die Übereinstimmungsbescheinigung oder
  • eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
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