Informationen zu Wechselkennzeichen
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Auto,KFZ,Fahrzeug,Zulassung,Wechselkennzeichen



Durch eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zum 01.07.2012 können in Deutschland Wechselkennzeichen zugeteilt werden.
Das Ziel dieser Zuteilung ist eine flexiblere Nutzung mehrerer Fahrzeuge einer Fahrzeugklasse und der Anreiz zum Kauf eines Zweitfahrzeuges, z.B. eines umweltfreundlichen, sparsamen Autos zur innerstädtischen Nutzung.
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen:
  • dem gemeinsamen Kennzeichenteil, der am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird und
  • einem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil, der am jeweiligen Fahrzeug ständig montiert bleibt.
Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht. Mit dieser Regelung wird gesichert, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt und das Fahrzeug, mit dem nicht teilgenommen wird, als solches erkennbar ist.

Wechselkennzeichen können nur für PKW, zwei-, drei- und (leichte) vierrädrige Kraftfahrzeuge sowie Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 0,75 Tonnen vergeben werden. Die Kennzeichenschilder müssen in gleicher Anzahl sowie in gleicher Abmessung vorhanden sein.

Beide Fahrzeuge werden unabhängig von einander versteuert und beide Fahrzeuge müssen versichert werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Versicherungsgesellschaften.

Es ist nicht möglich das Wechselkennzeichen mit einem
  • Saisonkennzeichen 
  • rotem Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen)
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
  • grünem Kennzeichen
zu kombinieren.
Eine Zuteilung auf ein historisches Kennzeichen (H-Kennzeichen) ist jedoch möglich.

Wechselkennzeichen dürfen zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden. Nur das Fahrzeug mit den vollständig angebrachten Kennzeichen (dem gemeinsamen sowie dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil) darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

Voraussetzungen:
Mit einem Wechselkennzeichen dürfen zwei Kraftfahrzeuge abwechselnd bewegt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • 2 zulassungspflichtige Fahrzeuge oder
  • 2 zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge
  • gleicher Fahrzeughalter
  • gleiche Fahrzeugklasse
    • für Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1) oder
    • Zwei-, drei- und (leichte) vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L) oder
    • Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 0,75 Tonnen (Klasse O1)

Den Antrag auf Erteilung eines Wechselkennzeichens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, müssen Sie persönlich stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie sich nach der Antragstellung herstellen lassen. Dies ist bei privaten Anbietern in unmittelbarer Umgebung der Zulassungsbehörde möglich. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Steht einer Zuteilung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
je Fahrzeug:
  • 30,00 EUR
  • je verwendeten Klebesiegel: zusätzlich 0,30 EUR pro Stück
  • wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich 10,20 EUR
  • 6,00 EUR für die Zuteilung des Wechselkennzeichens
Zu den o. g. Gebühren kommen - je nach Sachverhalt - noch Gebühren von 0,60 EUR bis 3,80 EUR für die Änderung beim Kraftfahrt-Bundesamt hinzu.

Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.

Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
Hinweise:
Wechselkennzeichen dürfen zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden
. Nur das Fahrzeug mit den vollständig angebrachten Kennzeichen (dem gemeinsamen sowie dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil) darf auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.
  • Wer ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb setzt, begeht gem. § 48 Nr. 8 FZV eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann.
  • Wer ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 9 FZV, die ebenfalls eine Geldbuße nach sich ziehen kann.
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