Informationen zum roten Oldtimerkennzeichen
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Oldtimer sind, gemäß § 2 Nr. 22 FZV, Fahrzeuge die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und besondere Fahrzeugscheinhefte können an zuverlässige Besitzer von Oldtimer-Fahrzeugen nach Ermessen der Behörde zugeteilt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht und die Zuteilung erfolgt auf Widerruf.

Zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilte rote Oldtimer-Kennzeichen dürfen für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, An- und Abfahrten zu diesen Veranstaltungen, Probe- und Überführungsfahrten und Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung verwendet werden.

Verboten sind ausgesprochene Nutz- und Zweckfahrten und Fahrten gegen Vergütung.

Der Antrag auf Zuteilung des roten Kennzeichens für Oldtimer ist bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.

Den Antrag auf Erteilung eines roten Kennzeichens für Oldtimer-Fahrzeuge unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, müssen Sie persönlich stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Die benötigten Kennzeichenschilder kann man nach der Antragstellung herstellen lassen. Dies ist bei privaten Anbietern in unmittelbarer Umgebung der Zulassungsbehörde möglich. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Steht einer Zuteilung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt mit Plaketten für den Zulassungsbezirk versehen.

    • 60,00 EUR für die Zuteilung/Ausgabe
    • 10,50 EUR Ausgabe roter Fahrzeugschein
    • 2,60 EUR KBA-Gebühr
    • je verwendeten Klebesiegel: je verwendeten Klebesiegel: zusätzlich 0,30 EUR pro Stück
    Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.

    Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
        • Das rote Oldtimerkennzeichen beginnt mit der Fahrzeugerkennungsnummer „07".
        • Es wird ein Fahrzeugscheinheft für alle Fahrzeuge entsprechend Anlage 15 FZV ausgestellt.
        • Das rote Oldtimerkennzeichen kann nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die es ausgegeben worden ist.
        • Es muss ein Fahrtenbuch bzw. ein Fahrtennachweisheft geführt werden.
        • Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
        • Ein täglicher Einsatz des Fahrzeuges ist nicht möglich.
        • Hauptuntersuchung: Fahrzeuge mit roten Kennzeichen sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVZO von der Untersuchungspflicht befreit. Nach § 31 Abs. 2 StVZO trägt der Halter die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges.
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