Erlaubnisse für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
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Brauchtumsveranstaltung, Straßenverkehrsordnung, öffentlicher Verkehrsraum, Erlaubnis, Straßenbenutzung



Für die vielfältigen Arten der Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum, zu denen unter anderem Radtourenfahrten, Straßenfeste, Um- und Aufzüge, Vereins- oder Kitafeste gehören, ist ein Antragsverfahren gem. § 29 Abs. 2  Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgesehen.

Gegebenenfalls sind zusätzlich zur Erlaubnis auch verkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich.


Voraussetzungen:
Für die Durchführung von Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO sind je nach Art und Risiko der Veranstaltung verschiedene Versicherungen (Haftpflicht- und Unfallversicherungen) mit Mindestversicherungssummen abzuschließen.
Ein Überblick über die nach der 
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Nummer V.  7. zu § 29 Abs. 2 (RN 20 ff) notwendigen Versicherungen sind auf Anfrage im Landratsamt Zwickau, Sachgebiet Straßenverkehr, erhältlich. Der Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung ist auch notwendig für alle „sonstigen Veranstaltungen“ – z. B. Straßenfeste.
Grundsätzlich ist eine frühzeitige Beantragung der Veranstaltung erforderlich. Aufgrund der notwendigen Anhörung der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange und den Streckenprüfungen sollten die Anträge mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn eingereicht werden.
Es werden grundsätzlich Verwaltungsgebühren erhoben. Die Höhe bemisst sich dabei in der Regel nach dem Gebührenrahmen und dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus können weitere Kosten entstehen, wenn Leistungen Dritter (z. B. Verkehrssicherungsunternehmen) in Anspruch genommen werden.

Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO ist in der Gebühren-Nr. 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt und beträgt 10,20 bis 767,00 Euro, bei größeren Veranstaltungen bis zu 2.301,00 Euro.
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes.

Ebenfalls nicht erlaubnispflichtig sind ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen nach Nummer IV. 2d Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Abs. 2 (RN 11).
Name: Dirk Gleixner
Stellenbezeichnung:Straßenverkehr - Sachgebietsleiter
Telefon: 0375 4402-24210
Fax:0375 4402-24241
E-Mail:strassenverkehrsamt@landkreis-zwickau.de
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Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

Übermäßige Straßenbenutzung, also eine mehr als verkehrsübliche Nutzung der Straße, bezeichnet im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Handeln, das die Benutzung der Straße für den Straßenverkehr stört, weil die Gefahr von Verkehrsbeeinträchtigungen besteht. Solches Handeln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Im Landkreis Zwickau ist das Straßenverkehrsamt des Landratsamtes Zwickau nach § 3 Satz 2 Ziff. 2 a  Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz (SächsStrVRG) zuständig für den Erlass der Erlaubnisse für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO.
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