Antrag auf Zulassung als Unternehmer für Tiertransporte
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Tiertransport,Tiertransportunternehmer,Zulassung Unternehmer



Für Transportunternehmen, die Tiere mehr als acht Stunden vom Aufladen des ersten Tieres bis zum vollständigen Abladen transportieren, ist eine Zulassung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 erforderlich. Für derartige lange Transporte dürfen nur speziell dafür ausgerüstete Transportfahrzeuge eingesetzt werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 (Anhang I Kapitel VI) entsprechen und gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 gesondert zuzulassen sind.

Voraussetzungen:
Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1 (Transportdauer bis 8 Stunden) 
  • Sie sind in Deutschland ansässig oder haben, sofern sie in einem Drittland ansässig sind, einen Vertreter in Deutschland
  • Sie haben nachgewiesen, dass Sie ausreichend und geeignetes Personal verfügen
  • Sie haben in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 2 (Transportdauer länger als 8 Stunden)
  • Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1
  • Sie haben gültige Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
  • Sie haben gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen
  • Sie haben Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen die Bewegungen der Fahrzeuge verfolgt und aufgezeichnet werden (Navigationssystem)
  • Sie haben Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen

Lfd. Nr. 5 Tarifstelle 14.4 -   25,-- Euro je angefangene Viertelstunde
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) in der derzeit geltenden Fassung
Name: Antje Rahm
Stellenbezeichnung:Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung - Sachgebietsleiterin
Aufgabenbeschreibung: Sachgebiet Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Fleischhygiene
Telefon: 0375 4402-22650
Fax:0375 4402-32600
E-Mail:lueva@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
  • Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung, TierSchTrV) vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der derzeit geltenden Fassung
  • Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen vom 22. Dezember 2004 in der derzeit geltenden Fassung
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