Allgemeine Informationen
Zur Organisation von Lichterfahrten in der Weihnachtszeit wird ein Merkblatt mit den zugehörigen Formularen zur Verfügung gestellt, um einen einheitlichen Umgang mit diesen Veranstaltungen und einen rechts- und verkehrssicheren Ablauf zu gewährleisten.
Veranstaltungen, wie Festumzüge, Straßenfeste, Radsportveranstaltungen, Oldtimerausfahrten sind erlaubnispflichtig, wenn hierfür öffentlicher Verkehrsraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, vgl. § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Unter diese Definition und somit unter die Erlaubnispflicht fallen auch Lichterfahrten.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Erlaubnisbehörde zuständig, wie die Straßenverkehrsbehörden bzw. die Veranstaltungsstellen der jeweiligen Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte.
Bei Veranstaltungen, die sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken, ist der Antrag beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zu stellen, sofern die Veranstaltung im Freistaat Sachsen beginnt.
Voraussetzungen:
siehe Merkblatt
Erforderliche Unterlagen
Veranstaltungserlaubnis
nach § 29 Abs. 2 StVO:a
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit Streckenplan und Streckenbeschreibung (Anlage 1)
Hinweis: Einige Erlaubnisbehörden haben eigene Formulare. Bitte nehmen Sie Kontakt auf. Ansonsten kann beiliegendes Formblatt verwendet werden.
- Veranstaltererklärung (Anlage 2)
- Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (Anlage 3)
- Verkehrskonzept mit Verkehrszeichenplänen
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO:
- Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Anlage 4)
- Vollständig ausgefüllte Teilnehmerliste (Anlage 5)
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit Streckenplan und Streckenbeschreibung (Anlage 1)
Hinweis: Einige Erlaubnisbehörden haben eigene Formulare. Bitte nehmen Sie Kontakt auf. Ansonsten kann beiliegendes Formblatt verwendet werden.
- Veranstaltererklärung (Anlage 2)
- Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung (Anlage 3)
- Verkehrskonzept mit Verkehrszeichenplänen
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO:
- Antrag auf Erteilung einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Anlage 4)
- Vollständig ausgefüllte Teilnehmerliste (Anlage 5)
Kosten und Gebühren
Für
die Erteilung der Veranstaltungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO und der
Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO werden Gebühren erhoben:
Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO beträgt 10,20 EUR bis 767,00 EUR.
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand besteht ein Gebührenrahmen von 767,00 EUR bis 2.301,00 EUR.
Der Gebührenrahmen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO beträgt 10,20 EUR bis 511,00 EUR. Die Höhe der Gebühr ist hier abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge.
Kosten entstehen ebenfalls durch die Absicherung durch ein Verkehrssicherungsunternehmen.
Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO beträgt 10,20 EUR bis 767,00 EUR.
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand besteht ein Gebührenrahmen von 767,00 EUR bis 2.301,00 EUR.
Der Gebührenrahmen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO beträgt 10,20 EUR bis 511,00 EUR. Die Höhe der Gebühr ist hier abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge.
Kosten entstehen ebenfalls durch die Absicherung durch ein Verkehrssicherungsunternehmen.
Anträge und Formulare
- Lichterfahrten in Sachsen Antrag Veranstaltung (Anlage 1)
- Lichterfahrten in Sachsen Veranstaltererklärung (Anlage 2)
- Lichterfahrten in Sachsen Bestätigung Versicherungsgesellschaft (Anlage 3)
- Lichterfahrten in Sachsen Antrag zusätzliche Lichttechnik (Anlage 4)
- Lichterfahrten in Sachsen Teilnehmerliste (Anlage 5)
Rechtsgrundlagen
§ 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 49a Abs. 1 Satz 1 und § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)