Allgemeine Informationen
UVG
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes ist es, den Lebensunterhalt eines Kindes teilweise sicherzustellen, wenn von dem anderen Elternteil kein, beziehungsweise zu niedriger oder unregelmäßiger Unterhalt für das Kind gezahlt wird.
Voraussetzungen:
Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
Erhält das Kind Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.g. Leistung nach dem UVG abgezogen.
Für Kinder ab 15 Jahren, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die o.g. Leistung nach dem UVG um die erzielten Einkünfte des Vermögens und des Ertrags ihrer zumutbaren Arbeit.
Veränderungsmitteilungen
Jegliche Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können, sind unverzüglich dem Sachgebiet Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt des Landkreises Zwickau mitzuteilen. Sofern das anspruchsberechtigte Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten hat, wird die Leistung vom betreuenden Elternteil oder vom Kind zurückgefordert. Mit der Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen geht der Unterhaltsanspruch des Kindes bis zur Höhe des Auszahlbetrages gemäß § 7 UVG auf den Freistaat Sachsen über.
Daher ist durch die Unterhaltsvorschussstelle für jede Zahlung zu prüfen, ob und in welcher Höhe sich Rückforderungsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil ergeben. Das bedeutet, dass der familienferne Elternteil den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes ist es, den Lebensunterhalt eines Kindes teilweise sicherzustellen, wenn von dem anderen Elternteil kein, beziehungsweise zu niedriger oder unregelmäßiger Unterhalt für das Kind gezahlt wird.
Voraussetzungen:
Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
- nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
- falls dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
c) Kinder ab vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls Anspruch, wenn:
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden wird
oder- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Einkommen von
mindestens 600 EUR (brutto) verfügt.
d) Ein ausländisches Kind (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit) hat nur einen Anspruch, wenn es oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist.
Zahlbeträge
Grundlage der Zahlungen nach dem UVG sind die Mindestunterhaltsbeträge der jeweiligen Altersstufe aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Hiervon wird der volle Betrag des Erstkindergeldes abgezogen.
Es ergeben sich die folgenden Leistungsbeträge:
1. Januar 2024
Kinder von 0 bis 5 Jahren: 230,00 EUR
Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR
Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395,00 EUR
Erhält das Kind Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.g. Leistung nach dem UVG abgezogen.
Für Kinder ab 15 Jahren, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die o.g. Leistung nach dem UVG um die erzielten Einkünfte des Vermögens und des Ertrags ihrer zumutbaren Arbeit.
Veränderungsmitteilungen
Jegliche Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können, sind unverzüglich dem Sachgebiet Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt des Landkreises Zwickau mitzuteilen. Sofern das anspruchsberechtigte Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten hat, wird die Leistung vom betreuenden Elternteil oder vom Kind zurückgefordert. Mit der Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen geht der Unterhaltsanspruch des Kindes bis zur Höhe des Auszahlbetrages gemäß § 7 UVG auf den Freistaat Sachsen über.
Daher ist durch die Unterhaltsvorschussstelle für jede Zahlung zu prüfen, ob und in welcher Höhe sich Rückforderungsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil ergeben. Das bedeutet, dass der familienferne Elternteil den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss.
Erforderliche Unterlagen
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihrem Antrag vollständige Unterlagen und Nachweise in der geforderten Form beifügen. Ist der Antrag unvollständig ausgefüllt oder fehlen die erforderlichen Unterlagen, kann eine weitere Bearbeitung nicht erfolgen.
Fügen Sie dem Antrag bitte alle auf Sie zutreffenden Unterlagen in Kopie bei:
- Geburtsurkunde des Kindes, Abstammungsurkunde
- Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter
- Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
- Personalausweis (Vorlage oder Übersendung Kopie)
- Gerichtsbeschluss, -urteil, -vergleich bzw. Unterhaltsurkunde eines Jugendamtes bzw. Notars oder schriftliche
- Verpflichtungserklärung des anderen Elternteils über die Zahlung von Unterhalt an das Kind (vollstreckbare
- Ausfertigung im Original), ansonsten etwaigen Hinderungsgrund benennen und Zeitpunkt der Nachreichung mitteilen
- Schriftwechsel bezüglich der Bemühungen, vom anderen Elternteil Unterhalt zu empfangen bzw. ihn zur Zahlung von
- Unterhalt zu veranlassen/Inverzugsetzung mit Zustellnachweis
- vollständigen aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- (Arbeitslosengeld II) mit Berechnungsbögen
- vollständiger aktueller Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- (Sozialhilfe) mit Berechnungsbögen
- Nachweis(e) des/r letzten Monats/Monate über erfolgte Unterhaltszahlung(en) des anderen Elternteils für das Kind
- Unterhaltsberechnung (vom Rechtsanwalt oder Jugendamt)
- Nachweis darüber, seit wann Sie dauernd getrennt leben (z. B. Kopie des Formulars des Finanzamtes
- „Erklärung zum dauernden Getrenntleben", Schreiben vom Rechtsanwalt)
- Bestätigung der Anstalt, seit wann und wie lange sich Ihr Ehepartner bzw. Lebenspartner (gleichgeschlechtlich)
- in einer Anstalt wegen Krankheit, Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung aufhält
- Nachweis über die Scheidung (z. B. Scheidungsurteil) bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtlich)
- Nachweise über die Anhängigkeit eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens
- Nachweise über Ihre Bemühungen zur Klärung der rechtlichen Vaterschaft (z. B. Nachweis über die Beratung zur Klärung
- der Vaterschaft im Jugendamt, Sachgebiet Spezieller Sozialdienst - Beistandschaft)
- Nachweise über die Anhängigkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
- Sterbeurkunde
- Nachweis über die Beantragung/Bewilligung von Waisenbezügen oder Schadensersatzleistungen bzw. einer einmaligen Abfindung
- vollständiger Aufenthaltstitel für Sie und das Kind bzw. Nachweise der Aufenthaltsberechtigung der Ausländerbehörde
- Bescheinigung über den Aufenthalt nebst vollständigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
- Kindergeldbescheid oder aktueller Kontoauszug mit Kindergeldbezug
- Ankunftsnachweis Erstaufnahmeeinrichtung (nicht für EU-Bürger)
- Schulbescheinigung
- Ausbildungsvertrag
- Nachweis/Vereinbarung über die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines vergleichbaren Dienstes
- vollständige monatliche Einkommensnachweise des Kindes ab Antragsdatum
- sonstiges Einkommen des Kindes (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitelvermögen, Zinsen, etc.)
Ablauf
Erforderlich ist ein Antrag des allein erziehenden Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes beim Jugendamt des Landkreises Zwickau, Sachgebiet Unterhaltsvorschuss.
Der Antrag kann rückwirkend maximal für den Monat vor dem Monat des Antragseinganges gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nachweislich zur Unterhaltszahlung schriftlich aufgefordert wurde oder ein Unterhaltstitel vorliegt.
Die erforderlichen Formulare sind in den Bürgerservicestellen der Landkreisverwaltung oder auf Anforderung vom Jugendamt des Landkreises Zwickau (Sachgebiet Unterhaltsvorschuss) bzw. unten stehend erhältlich.
Die Antragsstellung ist auf dem Postweg oder persönlich zu den Sprechzeiten (ohne Terminvereinbarung) möglich. Ebenso können Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss in einer der Bürgerservicestellen der Landkreisverwaltung abgeben.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Sachbearbeiter Unterhaltsvorschuss |
Telefon: | 0375 4402-23356 |
E-Mail: | Unterhaltsvorschuss@landkreis-zwickau.de |
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