Anmeldung an der Förderschule
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Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es bereits im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule anmelden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob in der Folge eine Förderschule besucht werden soll oder nicht.

Die Schuleingangsphase umfasst im Bereich der sonderpädagogischen Förderung die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht. Die allgemeinbildende Förderschule stimmt die Durchführung der Schuleingangsphase mit den Maßnahmen der Kindertageseinrichtungen, die behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder aufnehmen, und mit den Maßnahmen der Einrichtungen, die heilpädagogische Leistungen erbringen, sowie den Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren im Rahmen der zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmittel ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.

Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern und den Einrichtungen, die Kinder mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt betreuen, sowie den Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren mindestens des Wirkungsbereiches beschreiben.

Wurde bei Ihrem Kind bereits ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, entscheidet die Sächsische Bildungsagentur über die Pflicht zum Besuch der Förderschule sowie darüber, welchen Förderschultyp ihr Kind besuchen soll. Die Sächsische Bildungsagentur kann eine bestimmte Schule empfehlen. Kann dem sonderpädagogischen Förderbedarf nur an einer Förderschule entsprochen werden, sind Sie verpflichtet, Ihr Kind an der entsprechenden Förderschule oder an einer geeigneten Förderschule in freier Trägerschaft zum Schulbesuch anzumelden.

Im Freistaat Sachsen gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestmöglich zu fördern. Viele Schüler lernen in Förderschulen, aber immer mehr Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf lernen auch gemeinsam mit nichtbehinderten Schülern in einer Grund- oder Oberschule beziehungsweise im Gymnasium. Wichtig ist dabei, dass an dieser Schule die erforderlichen Lehrkräfte und falls nötig, qualifizierte Pflege- und Betreuungskräfte vorhanden sind. Ebenso müssen eine behindertengerechte Ausstattung und die erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen. Das Schulgebäude muss barrierefrei gestaltet sein.

Macht die Entwicklung des Schülers den Wechsel des Förderschultyps erforderlich, beauftragt die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die bisherige und die Förderschule, an die gewechselt werden soll, mit der Erstellung eines gemeinsamen förderpädagogischen Gutachtens und trifft im Anschluss eine Entscheidung, welchen Förderschultyp der Schüler künftig besuchen soll.


Voraussetzungen:

Wenn Ihr Kind bislang noch keine Schule besucht hat, also Schulanfänger ist, muss es in jedem Fall zuerst an einer Grundschule angemeldet werden. Für die Aufnahme an einer Förderschule müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Schulpflicht

Ihr Kind muss für das am 1. August beginnende Schuljahr schulpflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn es im Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Jahres der Einschulung seinen sechsten Geburtstag hat. Ausnahmen ergeben sich bei Kindern,

  • die ihren sechsten Geburtstag noch bis zum 30. September des Jahres der Einschulung haben und die Eltern die Einschulung wünschen (ohne weitere Genehmigung) oder
  • deren vorzeitige Einschulung oder die Zurückstellung vom Schulbesuch genehmigt wurde.

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur muss in einem Bescheid den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf Ihres Kindes festgestellt haben. Diesem geht ein Verfahren voraus, in welchem Sie als Eltern mit eingebunden sind. Der Typ der Förderschule, den Ihr Kind besuchen soll, wird ebenfalls festgelegt.


Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.07.2014

Alle Schulanfänger müssen von ihren Eltern an der Grundschule angemeldet werden, unabhängig davon, ob eventuell der Besuch einer Förderschule in Betracht kommt oder nicht. Den Ablauf der Anmeldung organisieren die Schulen selbst. Nähere Informationen erfahren Sie in der Regel mit der Bekanntgabe der Einschulungstermine.

Hinweis: Diese Aufgabe muss von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist einer der Partner verhindert, muss eine Vollmacht und eine Ausweiskopie des Abwesenden vorgelegt werden.

Wenn die Grundschule anhand der ihr vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel dem Ergebnis der Schulaufnahme-Untersuchung) einschätzt, dass eine Notwendigkeit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Ihres Kindes besteht, wird sie Sie zu einem Beratungsgespräch einladen. In diesem Gespräch werden mit Ihnen alle Einzelheiten besprochen und die anschließenden Schritte erläutert.

Im Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes entscheidet die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur über die Pflicht zum Besuch der Förderschule und bestimmt den Förderschultyp, den Ihr Kind besuchen soll.

Erst mit diesem Bescheid können Sie Ihr Kind an der Förderschule anmelden. Dies kann auch eine geeignete Förderschule in freier Trägerschaft sein, die als Ersatzschule genehmigt ist. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.

Die Anmeldung und der Besuch einer öffentlichen Förderschule beziehungsweise Grundschule sind für Sie kostenfrei. Über die Kosten des Besuchs einer Schule in freier Trägerschaft informieren Sie sich bitte an der betreffenden Schule.

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