Genehmigungsfreistellung von Baugenehmigung
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Bauvorhaben, Baugenehmigung, Freistellung, Genehmigungsfreistellung

Einreichung von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt (Genehmigungsfreistellung). Doch auch wenn ihr Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Die Bauaufsichtsbehörden haben auch hier Möglichkeiten, den Bau zu stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen zu lassen.
Voraussetzungen:
Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn es
  • kein Sonderbau ist,
  • im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt,
  • es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
  • die Erschließung gesichert ist,
  • die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
    und
  • die Gemeinde nicht innerhalb oben genannter Frist eine vorläufige Untersagung beantragt.

  • Reichen Sie die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung bei der Bauaufsichtsbehörde und bei der Gemeinde, wenn diese nicht Bauaufsichtsbehörde ist, mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
  • Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie innerhalb von fünf Werktagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden fehlende Dokumente nachgefordert.
  • Wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder eine vorläufige Untersagung des Vorhabens fordert, muss Ihnen die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagen.
  • Erfolgt keine Untersagung, dürfen Sie drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauvorhaben beginnen.
  • Mindestens eine Woche bevor Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnanzeige zukommen lassen.
Die Verwaltungsgebühren pro Gebäude beziehungsweise bauliche Anlage betragen je nach Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde:
  • Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung: Euro 50,00 bis 150,00,
  • Nachforderung von fehlenden Unterlagen: Euro 30,00 bis 50,00,
  • Untersagung des Baubeginns: Euro 30,00 bis 150,00, außer die Untersagung erfolgt aufgrund eine Erklärung der Gemeinde.
Name: Uwe Schedler
Stellenbezeichnung:Sachgebietsleiter
Telefon: 0375 4402-25222
E-Mail:bau@landkreis-zwickau.de
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