Allgemeine Informationen
Einreichung von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt (Genehmigungsfreistellung). Doch auch wenn ihr Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Die Bauaufsichtsbehörden haben auch hier Möglichkeiten, den Bau zu stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen zu lassen.
Voraussetzungen:
Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn es
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihr Bauvorhaben von der Baugenehmigungspflicht freigestellt (Genehmigungsfreistellung). Doch auch wenn ihr Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Die Bauaufsichtsbehörden haben auch hier Möglichkeiten, den Bau zu stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen zu lassen.
Voraussetzungen:
Ihr Vorhaben ist von der Genehmigung freigestellt, wenn es
- kein Sonderbau ist,
- im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
- die Erschließung gesichert ist,
-
die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (drei Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
und - die Gemeinde nicht innerhalb oben genannter Frist eine vorläufige Untersagung beantragt.
Erforderliche Unterlagen
Alle Dokumente werden für die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde benötigt. Ist die Gemeinde gleichzeitig Bauaufsichtsbehörde, genügt eine Ausfertigung. Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Bauvorlageberechtigt sind in der Regel Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Grundsätzlich sind einzureichen:
- Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte,
- Bauzeichnungen,
- Baubeschreibung (Formular),
- Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise,
-
Bei
- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als zehn Metern
- Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück,
- Angaben zur Energieversorgung,
- Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück,
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Formular),
- Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist.
-
Erklärung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers, dass
- die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden
- die Bauvorlagen vollständig erstellt sind
- Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) nicht erforderlich sind
- Abweichungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) gesondert beantragt werden
- Erklärung des Bauherrn, ob die eingereichten Unterlagen als Bauantrag zu behandeln sind, wenn die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert
Ablauf
- Reichen Sie die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung bei der Bauaufsichtsbehörde und bei der Gemeinde, wenn diese nicht Bauaufsichtsbehörde ist, mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
- Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie innerhalb von fünf Werktagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden fehlende Dokumente nachgefordert.
- Wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder eine vorläufige Untersagung des Vorhabens fordert, muss Ihnen die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagen.
- Erfolgt keine Untersagung, dürfen Sie drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauvorhaben beginnen.
- Mindestens eine Woche bevor Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnanzeige zukommen lassen.
Kosten und Gebühren
Die Verwaltungsgebühren pro Gebäude beziehungsweise bauliche Anlage betragen je nach Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde:
- Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung: Euro 50,00 bis 150,00,
- Nachforderung von fehlenden Unterlagen: Euro 30,00 bis 50,00,
- Untersagung des Baubeginns: Euro 30,00 bis 150,00, außer die Untersagung erfolgt aufgrund eine Erklärung der Gemeinde.
Ansprechpartner
Name: | Uwe Schedler |
Stellenbezeichnung: | Sachgebietsleiter |
Telefon: | 0375 4402-25222 |
E-Mail: | bau@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
- § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Genehmigungsfreistellung
- §§ 1 und 2 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)