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durchgestrichenes Feuer

07. April 2020

Das Verbrennen von Garteanabfällen bleibt weiterhin verboten.

Die Pflanzenabfallverordnung ist seit dem 22.03.2019 aufgehoben. Das Verbrennen von Pflanzenabfällen stellt eine unzulässige Abfallbeseitigung dar und ist bußgeldbewehrt.

 

Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.

 

Ist dies nicht möglich, dann wird für haushaltsübliche Mengen die Nutzung der Biotonne des Landkreises Zwickau empfohlen. In diese dürfen alle pflanzlichen Abfälle von Grasschnitt bis zum Heckenverschnitt verbracht werden. Die Bioabfälle sind unbedingt unverpackt in die Biotonne zu geben. Die Aufstellung ist vom Grundstückseigentümer oder –verwalter beim Amt für Abfallwirtschaft schriftlich unter abfallwirtschaft@landkreis-zwickau.de zu beantragen. Die Entleerung der Biotonne erfolgt in der Regel 14-täglich.

 

Große Mengen können über Wertstoffhöfe oder Kompostieranlagen abgegeben werden.

 

Könnten Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten wie Feuerbrand, Scharka oder Blauschimmel des Tabaks befallen sein, ist das dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Pflanzengesundheit zu melden. Es entscheidet, ob die befallenen Abfälle aus Pflanzenschutzgrunden ausnahmsweise verbrannt werden müssen.

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