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Amselnest mit Gelege

16. Februar 2024 Landkreis Zwickau

In der Vegetationszeit zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen keine Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze gefällt werden.

Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte für Bäume, Hecken und Sträucher sind ohne behördliche Erlaubnis in dieser Zeit möglich. Dabei sind die Gehölze jedoch auf vorhandene Nist- und Schlafplätze zu untersuchen. Werden solche gefunden, dürfen diese nicht beseitigt werden.

Das im § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Schnittverbot in der Vegetationszeit gilt in ganz Deutschland. Es gilt auch für Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln und Birken und ebenso auf bebauten wie unbebauten Grundstücken sowie in Kleingärten.

Mit dieser Vorschrift soll ein Mindestschutz der auf Gehölze angewiesenen Tierarten erreicht werden. Sie dient dazu, das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen, brütende Vogelarten zu schützen sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison zu erhalten.

Sollte die Beseitigung eines Baumes oder anderer Gehölze im Verbotszeitraum dringend erforderlich sein, ist es notwendig, sich mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen, die dann prüft, ob im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden kann. Dazu sollte das entsprechende Antragsformular zur Gehölzbeseitigung genutzt werden.

Eine Befreiung vom Schnittverbot muss grundsätzlich vor dem Abschneiden der Gehölze vorliegen.

Zusätzlich haben die meisten Städte und Gemeinden des Landkreises Zwickau eine Gehölz- oder Baumschutzsatzung, welche ganzjährig Anwendung findet. Diese ist unabhängig von der allgemeinen Verbotsregelung des § 39 Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere auch zwischen dem 1. Oktober und 28./29. Februar, zu beachten. Deshalb ist es ratsam, sich ebenfalls bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach der Notwendigkeit einer Fällgenehmigung zu erkundigen, denn für die Genehmigung nach einer kommunalen Gehölzschutzsatzung ist die jeweilige Kommune zuständig.

Es ist zudem ganzjährig auf die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu achten, denn unabhängig davon, zu welcher Jahreszeit die Arbeiten durchgeführt werden sollen, sind die Gehölze auf das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten zu untersuchen. Insbesondere können Vögel, Fledermäuse oder holzbewohnende Käferarten in Bäumen Höhlen, Spalten oder Nischen teilweise ganzjährig bzw. wiederholt bewohnen. Die Beseitigung dieser Strukturen z. B. durch Baumfällungen ist ganzjährig verboten und bedarf daher ebenfalls einer vorherigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Wer gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

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