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21. April 2015

Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Abwasserzweckverbandes Lungwitztal/Steegenwiesen

In der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Lungwitztal/Steegenwiesen am 27.11.2014 wurden Gebiete, die ehemals als zentral zu entsorgen ausgewiesen waren, nunmehr für die dezentrale Abwasserentsorgung vorgesehen. Das bedeutet für die betroffenen Bürger, dass eine vollbiologische Kläranlage errichtet bzw. die bestehende Kläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe nachgerüstet werden muss.
Nach geltendem sächsischen Recht ist die Anpassung der Abwassereinleitung an den Stand der Technik bis zum 31.12.2015 abzuschließen. Vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse für Kleineinleitungen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, erlöschen gemäß § 10 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) zum 31.12.2015. Die Einleitung aus solchen Anlagen ist ab dem 01.01.2016 unerlaubt und damit ordnungsrechtlich zu ahnden.
Fördermittel für die Anpassung der Abwasseranlagen an den Stand der Technik werden nur für bis zum 31.12.2015 errichtete Anlagen gewährt. Die entsprechende Förderrichtlinie - RL SWW/2009 - läuft zum Jahresende aus und wird nach jetzigem Kenntnisstand auch nicht verlängert. Voraussetzung für den Erhalt der Fördermittel ist eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis mit Wartungsvertrag und die Bauabnahme durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen.
Die „Ermessensleitenden Hinweise zur Umsetzung der §§ 10 und 52 SächsWG" regeln u.a. das Vorgehen der Behörde bei unerlaubten Einleitungen nach dem 31.12.2015. Eine generelle Fristverlängerung für betroffene Bürger im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Lungwitztal/Steegenwiesen ist daraus nicht abzuleiten.
Die für die betroffenen Bürger infolge der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Abwasserzweckverbandes Lungwitztal/Steegenwiesen entstandene Zeitschiene wird jedoch durch die untere Wasserbehörde Berücksichtigung finden.
Den Mitarbeitern der unteren Wasserbehörde ist bewusst, dass die Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes und der damit verbundene Wegfall eines zentralen Anschlusses für die Bürger eine enorme Belastung darstellt. Die davon betroffenen Bürger sind gehalten, ohne schuldhaftes Verzögern nunmehr die Ertüchtigung ihrer Abwasseranlagen anzugehen.
Nicht alle im Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes Lungwitztal/Steegenwiesen vorgesehen Maßnahmen zur Realisierung eines zentralen Anschlusses können bis 31.12.2015 realisiert werden. Zur geordneten Abwicklung nach 2015 ist daher der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vorgesehen. Die Grundlage dafür sind die bereits benannten „Ermessensleitenden Hinweise", die dafür einen Handlungsrahmen von 3 bis maximal 5 Jahren eröffnen, innerhalb dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages werden auch Regelungen zum Umgang mit den vorhandenen Kleinkläranlagen im Geltungsbereich des Vertrages (Übergangsregelungen) getroffen.

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