Informationen für Grundstückseigentümer zur gesetzlich vorgeschriebenen Einmessungspflicht für alle nach dem 24. Juni 1991 errichteten oder abgerissenen Gebäude
Was ist ein Liegenschaftskataster?
In den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend:
- Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen und den Angaben zur Eigentumsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer sowie
- Nutzungen und Gebäude
dargestellt und beschrieben (§ 10 Abs. 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG).
Dabei kommt der Erfassung des Gebäudebestandes eine enorme Bedeutung zu.
Was ist eine Gebäudeeinmessung?
Nach der endgültigen Fertigstellung sind die Gebäude für das Liegenschaftskataster einzumessen.
Bei deren Aufmessung ist der äußere Gebäudeumring maßgebend.
Er wird im Zuge einer terrestrischen oder satellitengestützten Aufmessung bestimmt. Dabei werden die Koordinaten des Gebäudes in Bezug auf das übergeordnete geodätische Festpunktfeld festgelegt.
Gesetzesgrundlage
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Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG)
- § 6 Abs. 3 SächsVermKatG – Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
" Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich* verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen."
- § 6 Abs. 3 SächsVermKatG – Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
Damit besteht diese Verpflichtung für den Grundstückseigentümer bereits seit 1991.
* Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 Quadratmeter verändert.
Hinweise zur Einmessung
- Das Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung erhält von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden Informationen zu geplanten und durchgeführten Baumaßnahmen. Die Beantragung der Gebäudeeinmessung erfolgt nicht automatisch. Der Eigentümer muss selbst tätig werden und die Gebäudeeinmessung aktiv beantragen.
- Die Einmessungspflicht ist keine personenbezogene Verpflichtung des Bauherrn.
- Wird ein Grundstück mit einem Gebäude veräußert, das noch nicht eingemessen ist, erfolgt ein Übergang der Einmessungspflicht auf die Erwerber.
- Baupläne, Absteckpläne oder Lagepläne werden als Fortführungsunterlagen nicht anerkannt, da in ihnen nur das Projekt dargestellt wird.
- Für die Fortführung des Katasters und somit den amtlichen Nachweis wird die Vermessung des fertiggestellten Gebäudes benötigt.
Warum müssen Gebäude eingemessen werden?
Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung von Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr.
Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.
Darüber hinaus werden die Daten als Geobasisdaten für vielfältige Anwendungen in Wirtschaft und Verwaltung genutzt, zum Beispiel auch für den Umwelt- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Rettungsleitstellen.
Aktualität und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters sind Voraussetzung für eine effektive Nutzung.
Welche Gebäude unterliegen der Einmessungspflicht?
Gebäude im Sinne des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,
- die von Menschen betreten werden können,
- die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen,
- die von Außenwänden umfasst sind,
- deren Grundfläche mehr als 10 m² beträgt,
- die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und
- die sich nicht in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes befinden.
Dies bedeutet, dass hiervon sowohl Gebäude betroffen sind, die gemäß der §§ 63 und 64 Sächsischer Bauordnung (SächsBO) genehmigungspflichtig bzw. nach § 62 SächsBO genehmigungsfreigestellt sind, als auch solche Gebäude, die nach § 61 SächsBO verfahrensfrei errichtet wurden.
Für Gebäude, die vor 1991 errichtet wurden, besteht keine gesetzliche Einmessungspflicht. Die Gebäudeeinmessung sollte trotzdem beantragt werden. Sie wird außerdem zu ermäßigten Gebühren ausgeführt.
Anmerkung: Bei einer beantragten Katastervermessung werden auf dem betroffenen Flurstück alle fehlenden Gebäude eingemessen.
Wo ist die Gebäudeeinmessung zu beantragen und welche Kosten entstehen?
Gebäudeeinmessungen sind bei einem im Freistaat Sachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) zu beantragen.
Die Kosten werden einheitlich nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) erhoben und sind in der Regel in zwei Teilbeträgen zu entrichten.
Sie erhalten jeweils einen Kostenbescheid
- vom ÖbVI als vermessende Stelle für die Vermessungsleistung vor Ort sowie
- von der unteren Vermessungsbehörde (Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung) für die Übernahme der Ergebnisse der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster.
Der ÖbVI wird Sie hierzu entsprechend beraten.
Was ist beim Abriss eines Gebäudes zu beachten?
Wurde ein Gebäude vollständig abgebrochen, genügt die schriftliche Mitteilung des Grundstückseigentümers an die katasterführende Behörde - die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters erfolgt kostenfrei.
Der teilweise Abriss eines Gebäudes ist eine bauliche Veränderung an einem Gebäude und erfordert eine wie vorher schon beschriebene Gebäudeeinmessung.
Ansprechpartner und Kontakt
Wenn Sie weitere Fragen haben steht Ihnen die Geschäftsstelle des Amtes für Ländliche Entwicklung und Vermessung für weitere Auskünfte zur Verfügung und berät Sie gern:
Telefon: 0375 4402 25601
Telefax: 0375 4402 25709
E-Mail: vermessung@landkreis -zwickau.de
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Freitag geschlossen
- Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend notwendig.
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