Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden waren, sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher gemäß Wasserhaushaltsgesetz nachzurüsten.
Somit besteht für alle Betreiber von Heizölverbraucheranlagen in diesen Gebieten die gesetzliche Pflicht, innerhalb der vorgegebenen Frist geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.
Bei rechtlichen und fachlichen Fragen, wie zur Lage im Überschwemmungsgebiet, zum maximalen Wasserstand, zur Anzeigepflicht und zu Fristen für Prüfungen steht die untere Wasserbehörde gern als Ansprechpartner für die Betroffenen zur Verfügung
- Jörg Buchhold Telefon: 0375 4402-26210 und
- Katja Beyer Telefon: 0375 4402-26227
In Fragen zu anlagentechnischen Maßnahmen zur Sicherung der Tankanlage bei Hochwasser wird auf zugelassene Sachverständige oder entsprechende Fachbetriebe, deren Adressen in der unteren Wasserbehörde vorliegen, verwiesen.
Als Alternative zur hochwassersicheren Umrüstung der Heizölverbraucheranlage empfiehlt die Behörde die Umstellung der Anlage auf einen anderen Energieträger, z. B. Erdgas oder Erdwärme.
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