1. Hauptnavigation
  2. Navigation der aktiven Seite
  3. Inhalt der Seite

19. Oktober 2017

Das Entnehmen, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser gilt als Benutzung eines Gewässers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und bedarf einer behördlichen Erlaubnis.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Entnahmen in geringen Mengen für die gewerbliche Landwirtschaft, die gewerbliche Forstwirtschaft oder den gewerblichen Gartenbau, einschließlich Kleingartenvereine.

Für diese Entnahmen besteht jedoch gemäß § 2 Abs.1 Erlaubnisfreiheitsverordnung eine Anzeigepflicht, wenn

  • die jährliche Grundwasserentnahmemenge 2 000 Kubikmeter übersteigt oder
  • die Benutzung in einem Trinkwasserschutzgebiet oder
  • die Benutzung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich nach § 34 BauGB) erfolgen soll.

Wir bitten deshalb alle betroffenen Nutzer, ihrer Anzeigepflicht bis zum 31. Dezember 2017 nachzukommen.

Postanschrift:

Landratsamt Zwickau
Umweltamt
Untere Wasserbehörde
Postfach 10 01 76
08067 Zwickau
Telefon: 0375 4402 26236 oder 4402 26235
E-Mail: umwelt@landkreis-zwickau.de

Besucheranschrift:

Zum Sternplatz 7
08412 Werdau

zum Seitenanfang springen