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Bekanntgabe gemäß § 13 Abs. 3 und 4 Ersatzbaustoffverordnung

In § 13 ErsatzbaustoffV sind die Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängel normiert.

Für folgende Aufbereitungsanlagen wurde die Fremdüberwachung eingestellt:

  • Keine
     

Für folgende Aufbereitungsanlagen wurde die Fremdüberwachung wieder aufgenommen:

  • Keine
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