Fahrerlaubnis
Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer Fahrberechtigung ist § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Der § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wiederholt den oben genannten Grundsatz.
Gleichzeitig werden Mofas, motorisierte Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler), von der Erlaubnis- und Ausweispflicht ausgenommen. Dabei dürfen die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Flurförderzeuge die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 6 km/h NICHT überschreiten. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit gilt nicht für Mofas und Krankenfahrstühle.
- Mofa-Fahrer
Derjenige, der ein Mofa führt und nach dem 1. April 1965 geboren ist, benötigt eine Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung stellt keine Fahrerlaubnis im rechtlichen Sinne dar.
Besitzen Sie schon eine Fahrerlaubnis, egal welcher Klasse, wird diese Prüfbescheinigung nicht benötigt.
- Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) pdf / 0,16 mb
- Erwerb oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis
- Begleitetes Fahren mit 17
- Erweiterung auf die Schlüsselzahl B96 und B196
- Moped-Führerschein mit 15 Jahren
- Umstellung in einen EU-Kartenführerschein
- Ersatzführerschein
- Verlängerung der Fahrerlaubnis
- Fahrerqualifizierungsnachweis
- Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- Internationaler Führerschein
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
- Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis
- Ausstellung einer Karteikartenabschrift
- Informationen zum Gebrauch des ukrainischen Führerscheins im deutschen Straßenverkehrsraum
- Kontakte der Fahrerlaubnisbehörde