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31. Mai 2022

Jeder Grundstückseigentümer hat in den letzten Wochen die Aufforderung des Finanzamtes erhalten, eine Feststellungserklärung für sein Grundstück abzugeben. Dazu ergeben sich für viele Bürgerinnen und Bürger Fragen.

2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die alten Berechnungen gekippt, weil sie mit der steuerlichen Gleichbehandlung nicht mehr vereinbar seien. 2019 hat der Gesetzgeber die Reform beschlossen. Nun müssen Grundstücke und Bebauungen neu bewertet werden. 

Das Grundsteuerreformgesetz sieht vor, dass zum 1. Januar 2022 eine Neubewertung der Grundstücke erfolgt. Dabei ändern sich die grundsätzlichen Positionen zur Berechnung der Steuer nicht. Nach wie vor legt der Grundstückswert die Basis - multipliziert mit der deutlich verringerten Grundsteuermesszahl und den von den Gemeinden festgesetzten Hebesätzen ergibt sich die Grundsteuer.

Allerdings wird der Grundstückswert nun anders ermittelt. Neu ist, dass ihm künftig der Bodenrichtwert sowie eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete zugrunde liegen. Um in Zukunft zu vermeiden, dass vergleichbare Grundstücke wieder unterschiedlich besteuert werden, wird die Bewertung in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Nun geht es darum, die Grundstückswerte auf Basis des Stichtages 1. Januar 2022 zu ermitteln. 

Das hängt vom Einzelfall ab. Ziel der Reform jedenfalls ist nicht eine Erhöhung, sondern die Grundsteuer soll für die Gemeinden aufkommensneutral sein. Da der Grund für die Reform aber Ungleichbesteuerungen sind, kann sich die Höhe der fälligen Grundsteuerzahlung in Einzelfällen ab 2025 ändern.

Im Zuge dieser Grundsteuerreform hat der Gesetzgeber entschieden, die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch zur Ermittlung des Bodenwerts von nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Rahmen der Grundsteuer heranzuziehen. 

Im Bewertungsgesetz (§ 247) ist geregelt, dass - wenn ein Bodenrichtwert nach dem Baugesetzbuch vorliegt - der Bodenrichtwert anzusetzen ist. Umstände des Einzelfalls, die zu einem anderen individuellen Bodenwert führen, dürfen nicht berücksichtigt werden. 

Lediglich unterschiedliche Entwicklungszustände (z. B. Bauerwartungsland, Rohbauland, Bauland) werden vom Finanzamt durch pauschalierte Zu- oder Abschläge beachtet. 

Die Heranziehung von Bodenrichtwerten im Besteuerungsverfahren hat sich bereits außerhalb der Grundsteuerwertermittlung in langjähriger Praxis bewährt und ist von den Gerichten anerkannt. Der Ansatz des Bodenrichtwerts der jeweiligen Zone führt dazu, dass nicht für jedes einzelne Grundstück ein individueller Wert ermittelt werden muss und bewirkt damit eine erhebliche Vereinfachung des Verfahrens zur Neubewertung sämtlicher Grundstücke.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Wert des Bodens in einem abgegrenzten Gebiet, der sogenannten Richtwertzone.

Die jeweilige Bodenrichtwertzone umfasst Grundstücke, die in ihren wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen weitgehend übereinstimmen. Dies ist im Baugesetzbuch geregelt (§ 196). Damit repräsentiert der Bodenrichtwert nicht den individuellen Wert eines bestimmten Grundstücks innerhalb dieser Zone. Die Bodenrichtwerte - ermittelt von unabhängigen Gutachterausschüssen - sind dabei nach der Rechtsprechung bindend. 

Informationen zur Grundsteuer finden Sie unter www.grundsteuer.sachsen.de. Ab dem 1. Juli 2022 sind dort alle relevanten Angaben, die Sie für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigen, kostenfrei abrufbar.
Bitte nutzen Sie ausschließlich diese kostenlose Abrufmöglichkeit unter www.grundsteuer.sachsen.de für die von Ihnen benötigten Angaben aus dem Liegenschaftskataster (z. B. Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert, Ertragsmesszahl). 

Grundsätzlich ist bei weiteren Fragen zur Grundsteuer der erste Ansprechpartner das zuständige Finanzamt. 

Beim Landkreis Zwickau beantragte Datenabgaben aus dem Liegenschaftskataster unterliegen anderen rechtlichen Anforderungen und sind daher nicht für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes geeignet. So werden z. B. die Daten durch permanente Fortführung aktuell gehalten, während zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den Stichtag 1. Januar 2022 bezogene Angaben erforderlich sind.

Eine telefonische Beratung zur Grundsteuerermittlung durch die Gutachterausschüsse ist nicht vorgesehen. Der Gutachterausschuss weist darauf hin, dass Anfragen an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, welche schriftlich beantwortet werden, gebührenpflichtig (30 Euro je Bodenrichtwert) sind. 
 

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