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15. Juni 2019

Fahrzeuge dürfen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur dann zugelassen werden, wenn für den antragstellenden Fahrzeughalter keine rückständigen Gebühren und Auslagen bei einer Zulassungsbehörde im Freistaat Sachsen bestehen.

Nach einer Gesetzesänderung dürfen nunmehr Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur dann zugelassen bzw. Kennzeichen zugeteilt werden, wenn für den antragstellenden Fahrzeughalter keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungs- bzw. Außerbetriebsetzungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren bei einer Zulassungsbehörde im Freistaat Sachsen bestehen.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeughalter etwaige Rückstände mit.

Es können aus diesem Grunde ab sofort ausschließlich Vollmachten anerkannt werden, in denen der Vollmachtgeber die Bekanntgabe von Gebührenrückständen an den Bevollmächtigten gestattet.

Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Fahrzeug ebenfalls nur dann zugelassen wird, wenn für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter keine Kfz-Steuerrückstände vorliegen.

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