Als Lärm werden Geräusche (Schalle) bezeichnet, die durch ihre Lautstärke und Struktur für den Menschen und die Umwelt gesundheitsschädigend oder störend bzw. belastend wirken. Besonders in Städten und anderen dicht besiedelten Bereichen ist dies zu einem besonders großen Problem für Um-welt und Bevölkerung geworden.
Physikalische Grundlagen des Schalls
Vorgehen bei Lärmbeschwerden
Bei Lärmproblemen mit bestehenden Anlagen (genehmigungsbedürftigen sowie nicht genehmigungsbedürftigen) ist der erste Ansprechpartner das Umweltamt des Landkreises. Auf deren Anforderung wird die Anlage beurteilt und gegebenenfalls eine Schallimmissionsmessung durchgeführt. Die ermittelten Beurteilungspegel dienen als Grundlage für den Vergleich mit den Immissionsrichtwerten beziehungsweise den gegebenenfalls im Genehmigungsbescheid verankerten Grenzwerten.
Zuständige Behörden
- Für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Landratsamt Zwickau
- Bei größeren genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Störfallverordnung oder dem Emissionshandelsgesetz unterliegen (zum Beispiel Stahlwerke, Chemiewerke): direkt die Landesdirektion Chemnitz.
- Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen:
das Sächsische Oberbergamt Freiberg
Verkehrslärm
Zur Verringerung und Vermeidung der schädlichen Wirkung von Lärm wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie aufgestellt und im BImSchG §§ 47 a-f verankert. Diese schreibt den Kommunen eine Lärmkartierung und wenn nötig, die Aufstellung eines Lärm-aktionsplans vor.
Die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) schreibt bei Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen Immissionsgrenzwerte für die Geräuschbelastung vor.
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [in dB(A) - Schalldruckpegel]
Gebietskategorie | Tag (6-22 Uhr) |
Nacht (22-6 Uhr) |
Gewerbegebiete | 69 | 59 |
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | 64 | 54 |
reine und allgemeine Wohngebiete, Klein-siedlungsgebiete | 59 | 49 |
Krankhäuser, Schulen, Kurheime, Alten-heime | 57 | 47 |
Können diese Grenzwerte nicht eingehalten werden, so müssen durch den zuständigen Träger der Straßenbaulast aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen finanziert werden. Dies kann beispielsweise der Bau einer Lärmschutzwand (aktive Maßnahme) oder aber auch der Einbau von Schallschutzfenstern in Wohn- und Schlafräumen betroffener Wohnungen (passive Maßnahme) sein.
Für bestehende Straßen besteht die Möglichkeit der Lärmsanierung durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen.
Schienenverkehr
Ähnlich wie beim Straßenverkehrslärm greifen erst bei Neubau oder einer wesentlichen Änderung der Umstände die Regelungen der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV. Bei Überschreitung der dort gesetzlich verankerten Immissionsgrenzwerte sind Schallschutzmaßnahmen gesetzlich vorge-schrieben. Für bestehende Schienenwege besteht dagegen kein Anspruch auf Schallschutz.
Industrie- und Gewerbelärm
Für Industrie- und Gewerbeanlagen erfolgen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Unterscheidung in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Bewertung beider Anlagenarten erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26. August 1998). Die TA Lärm schreibt Immissionsrichtwerte (keine Grenzwerte) vor, die von der Gebietseinstufung des jeweiligen Standortes der zu schützenden Gebäude abhängen.
Dabei dürfen auch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm [dB(A)]
Gebietskategorie | Tag | Nacht |
Industriegebiete | 70 | 70 |
Gewerbegebiete | 65 | 50 |
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | 60 | 45 |
allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | 55 | 40 |
reine Wohngebiete | 50 | 35 |
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 | 35 |
Dabei dürfen auch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Bau- / Baumaschinenlärm
Die zulässigen Immissionsgrenzwerte für den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien in allgemeinen Wohngebieten oder in empfindlichen Gebieten, sind in der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32.BImSchV geregelt. Im Anhang I der Verordnung sind jene Geräte und Maschinen aufgeführt, für welche diese Verordnung anzuwenden ist.
Die zulässigen Immissionsrichtwerte, Minderungsmaßnahmen, Messverfahren und behördliche Maßnahmen für Baustellen und Baumaschinen, welche gewerblichen Zwecken dienen, sind in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen geregelt. Ausnahmsweise besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit der Nachtarbeit, die vorher beantragt und genehmigt werden muss.
Sportanlagenlärm
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Sportanlagen gelten die Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Diese sind zulässige Grenzwerte für die Geräuschimmissionen von Sportanlagen zu den verschiedenen Tages- und Nachtzeiten. Eingeschlossen sind dabei Nebenanlagen wie Parkplätze sowie die Zeiten des An- und Abfahrtsverkehrs.
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV [Angabe als A-bewerteter Schalldruckpegel in Dezibel, kurz dB(A)]
Gebietskategorie | Tag außerhalb der Ruhezeiten | Tag innerhalb der Ruhezeiten | Nacht |
Gewerbegebiete | 65 | 60 | 50 |
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | 60 | 55 | 45 |
allgemeine Wohngebiete, Klein-siedlungsgebiete | 55 | 50 | 40 |
reine Wohngebiete | 50 | 45 | 35 |
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 | 45 | 35 |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.
Freizeitanlagenlärm
Darüber hinaus gibt es noch einen Immissionsrichtwert für Industriegebiete von 70 dB (A) tags, nachts und während der Ruhezeiten. An Freizeitanlagen werden trotz identischer Immissionsrichtwerte schär-fere Anforderungen als an Sportanlagen gestellt (Ruhezeitenreglung, Regelung für seltene Ereignisse, Unterschiede bei der Bewertung von Messgrößen).