Die Menschen, die seit Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, werden seit
dem 1. Juni 2022 von den Jobcentern betreut.
Zahlreiche Anträge auf Leistungen der Grundsicherung haben das Jobcenter Zwickau schon erreicht, doch leider können nicht alle Anträge bearbeitet und bewilligt werden. Der Grund dafür sind schlichtweg fehlende Angaben wie Name, Geburtsdatum der Antragstellerinnen/Antragsteller oder aber es wurden nicht alle zum Antrag ausgereichten Unterlagen ausgefüllt/zurückgegeben. Teilweise (vor allem bei digital übermittelten Anträgen) fehlen Unterschriften.
Des Weiteren kann über den Antrag erst entschieden werden, wenn die gesetzlichen Regelungen für den Rechtskreiswechsel vorliegen und nachgewiesen werden. Eine gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von SGB II-Leistungen ist
- eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG,
das heißt der erste Weg für die geflüchteten Menschen ist immer der Weg zur Ausländerbehörde des Landkreises. Erst wenn die Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt, können die Leistungen im Jobcenter bewilligt werden.
Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/ukraine