Bildquelle: Bayrisches STMUV
Gewerbliche Anbieter von Speisen und Getränken im Außer-Haus-Geschäft sind seit dem 1. Januar 2023 gesetzlich verpflichtet, Mehrwegalternativen anzubieten. Dies gilt für alle Restaurants, Bistros, Imbisse, Cafés, Lieferdienste und Caterer, aber auch für heiße Theken und Salatbars in Supermärkten, welche Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten oder liefern.
Welche Optionen jeweils angeboten werden müssen, hängt dabei von der Größe des Unternehmens ab.
Kleine Betriebe müssen das Befüllen mitgebrachter, sauberer Gefäße ermöglichen. Größere Unternehmen ab fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit mehr als 80 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen eigene Mehrwegverpackungen vorhalten und auf Wunsch zur Verfügung stellen. Die Geschäfte müssen, zum Beispiel auf Schildern, Tafeln oder Plakaten, gut sicht- und lesbar auf das Mehrwegangebot hinweisen.
Nehmen Kundinnen und Kunden Mehrwegalternativen in Anspruch, dürfen ihnen keine höheren Kosten für die Speisen oder Getränke in Rechnung gestellt werden. Die Erhebung eines Pfandes für die Gefäße ist jedoch möglich.
Ziel der gesetzlichen Verpflichtung ist es, durch Mehrweggefäße Einwegverpackungen zu verringern. Infolgedessen sollen weniger Einwegkunststoffe hergestellt werden, wodurch Ressourcen geschont und Energie eingespart werden können. Die Erhebung eines Pfandes erhöht die Rückgabequote der Mehrwegverpackungen. Dies führt zu einer echten Wiederverwendbarkeit und damit einer konkreten Abfallvermeidung. Gleichzeitig werden Umweltverschmutzungen durch Wegwerfen ausgedienter Verpackungen verringert.
Denn der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht. Die Nutzung von Mehrwegverpackungen, egal ob eigene oder vom Gastronomiebetrieb angebotene, bringt also viele Vorteile mit sich.
Wenn Sie selbst einen aktiven Beitrag zur Abfallvermeidung leisten möchten, nutzen Sie eigene wiederverwendbare Behältnisse oder fragen bewusst nach Einwegalternativen.