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zwei Bachen mit ihren Frischlingen

01. Januar 2017

Ab 1. Januar 2017 wird ein Monitoring zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen eingeführt.

Verfahrensweise im Freistaat Sachsen zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen Schweinepest (KSP) und der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wild- und Hausschweinen ab dem 1. Januar 2017

  • Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV) vom 9. November 2016, BGBl. I vom 16. November 2016, S. 2518

In den Mitgliedstaaten Polen, Lettland und Litauen sowie in der Russischen Föderation, Weißrussland und der Ukraine ist die Afrikanische Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen verbreitet. Wichtige Transportwege verlaufen quer durch Deutschland (insbesondere die Autobahnen A 2 und A 4) und es kann passieren, dass z. B. über unachtsam entsorgte Speisereste der Erreger der Afrikanischen Schweinepest unerkannt in die heimische Wildschweinepopulation eingetragen wird. Das führt auch zu einer Gefährdung der Hausschweinpopulation.

Deshalb ist ein Monitoring zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen zwingend erforderlich. Die Umsetzung soll ab 1. Januar 2017 erfolgen. 

Die Etablierung dieses ASP-KSP-Monitorings auf der Grundlage des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes soll die Gewinnung einer repräsentativen Anzahl an Proben und somit einen Überblick über die Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die ASP und KSP ermöglichen. 

Monitoring auf das Virus der KSP bei „gesund erlegten“ Wildschweinen

  • Die Jagdausübungsberechtigten entnehmen Blut-/Schweißprobenproben von im Rahmen der Jagdausübung erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen.
  • Im Landkreis Zwickau sollen mindestens 71 Proben jährlich von „gesund erlegten“ Wildschweinen serologisch auf KSP untersucht werden.  

Monitoring auf das Virus der ASP und KSP bei Fallwild und Unfallwild und erlegten Wildschweinen mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Veränderungen

  • Die Jagdausübungsberechtigten entnehmen Proben, vorzugsweise Organproben, von allen im Rahmen der Jagdausübung verendet aufgefundenen Wildschweinen (Fallwild und Unfallwild) und von erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen (stark abgekommen, verringerter Fluchtreflex, Nachhandschwäche, Hinweise auf eine mögliche Infektion beim Aufbrechen des Wildes). 
  • Die entnommenen Blutproben und Organproben sind durch die Jagdausübungsberechtigten über die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) der Landkreise oder direkt der LUA Chemnitz, Dresden oder Leipzig zur serologischen und virologischen Untersuchung zuzuleiten. 
  • Für die sachgerechte Entnahme und Abgabe von Untersuchungsmaterial (Blutprobe und Organprobe), soweit dieser für die vorgesehene Untersuchung geeignet ist, erhalten die Jagdausübungsberechtigten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 EURO.

 

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