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Schutzgebiete

Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz sind abgegrenzte Teile der Landschaft, bei denen die Nutzung Einschränkungen unterliegt und deren Entwicklung im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgen soll.

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht verschiedene Schutzkategorien zur Erklärung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft vor. Im Landkreis sind die nationalen Kategorien Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet und Naturdenkmal vorhanden. Zu diesen gibt es zusätzlich die Schutzgebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“, wozu die FFH-Gebiete und die Vogelschutzgebiete zu zählen sind.

Im Landkreis Zwickau befinden sich

    5 Naturschutzgebiete (NSG), 
  20 Landschaftsschutzgebiete (LSG),
134 Flächennaturdenkmale (FND),
140 Naturdenkmale (Bäume und Steinformationen)
  14 Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebiete und
    2 Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete).

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des jeweiligen Schutzgebietes führen können, sind verboten. Nähere Bestimmungen zu Verboten, Erlaubnisvorbehalten, Befreiungen von bestimmten Verboten etc. sind der jeweiligen Rechtsverordnung des Schutzgebietes zu entnehmen. Alle Maßnahmen, die in und an unterschutzgestellten Gebieten bzw. Naturgebilden vorgenommen werden, müssen mit der unteren Naturschutzbehörde abgesprochen werden.

Die Schutzgebietsausweisung erfolgt analog des Verfahrens der Unterschutzstellung nach
§ 20 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG). Ein wichtiger Teil des Verfahrens ist die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (kurz: TÖB) und die öffentliche Auslegung, bei der jedermann seine Bedenken und Anmerkungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorbringen kann. Von großer Bedeutung bei der Schutzgebietsausweisung ist hierbei das Vorliegen einer fachlich begründeten Würdigung, einer flurstücksgenauen Abgrenzung des Gebietes und einer klaren Definition der Ge- und Verbote in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung. Dies dient vor allem der Außenwirkung des Schutzgebietes und des Erreichens des jeweiligen Schutzzweckes.

Natura 2000

Fast überall auf der Erde ist Leben. Über Jahrmillionen hat sich eine Vielfalt von Arten entwickelt, deren Gene und Ökosysteme die Lebensversicherung der Natur sind. Der Erhalt dieser biologischen Vielfalt (Biodiversität) ist existentiell für das Überleben von uns Menschen notwendig. Zwar sind während der Evolution schon immer Arten ausgestorben, deren Platz im Naturgefüge durch Neue ersetzt wurde, aber gegenwärtig wird dieser Vorgang durch das Einwirken des Menschen in kaum vorstellbarem Maß verstärkt, so dass durch das Artensterben ganze Ökosysteme zusammen zu brechen drohen.

Auf der Grundlage der Fauna-Flora-Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie wird im gesamten EU-Raum ein miteinander vernetztes Schutzgebietssystem ("Natura 2000") für europaweit gefährdete wildlebende Tier- und Pflanzenarten aufgebaut.

Mit der Ausweisung dieser FFH- und Vogelschutzgebiete in Sachsen sollen vor allem die Lebensräume der in den Anhängen beider Richtlinien aufgeführten Tier- und Pflanzenarten nachhaltig gesichert werden. So ist bei möglichen Eingriffen in diese Gebiete eine besondere Verträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Zulässig sind diese Eingriffe nur, wenn sie nicht zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der wertbestimmenden Arten, ihrer Habitate und der Lebensraumtypen führen.

Im Landkreis Zwickau sind gegenwärtig 14 FFH-Gebiete und 2 Vogelschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 2.200 ha ausgewiesen.

  • Karte zur Darstellung der FFH- und Vogelschutzgebiete im Landkreis Zwickau
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