Seit fünf Jahren dient die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung (SächsKomPauschVO) der Stärkung des sozialen Angebotes in Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Zuwendungen stammen aus Steuermitteln. Diese Steuermittel werden auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes zur Verfügung gestellt.
Als Erstempfänger der Zuwendung darf der Landkreis Zwickau diese zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Dritte weiterleiten.
Antragsberechtigt sind
- gemeinnützige Träger, Vereine oder Verbände
- Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Mitglieder
- kommunale Gebietskörperschaften
- Religionsgemeinschaften mit dem staatlich anerkannten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. deren Untergliederung
- wissenschaftliche Einrichtungen in Kooperation mit gemeinnützigen Trägern oder kommunalen Gebietskörperschaften.
Bereich seniorenpolitische Arbeit
Für den Bereich seniorenpolitischer Arbeit stehen dem Landkreis Zwickau im Jahr 2024 erstmals Mittel in Höhe von insgesamt 10.000 Euro zur Verfügung.
Förderfähig sind:
- seniorenpolitische kommunale Beratungsstellen, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben
- Maßnahmen der kommunalen Seniorenbeauftragten und der Seniorenbeiräte, mit Ausnahme von deren laufenden Personal- und Sachausgaben
- Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe älterer Menschen
- generationenübergreifende Maßnahmen mit älteren Menschen
- Maßnahmen für seniorengerechte Quartiersentwicklung sowie
- die Erstellung und Evaluierung kommunaler Fachpläne für ältere Menschen.
Anträge können bis zum 17. Mai 2024 im Sozialamt eingereicht werden. Bei später eingehenden Anträgen kann im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel eine Aufnahme in die Förderung erfolgen. Eine rückwirkende Bewilligung ist ebenso wie die Übertragung der Mittel ins Folgejahr ausgeschlossen.
Anträge für das Jahr 2025 können bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.
Bereich Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Auch für den Bereich Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist im Jahr 2024 noch ein Budget von etwa 51.000 Euro verfügbar, daher können aktuell auch für diesen Bereich noch Anträge für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.
Förderfähig sind zum Beispiel:
- Veranstaltungen in den Städten und Gemeinden, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, die öffentlichkeitswirksam das inklusive Gemeinwesen stärken, z. B. „Tag der offenen Tür“
- Inklusive Kunst-, Tanz-, Musik-, Film- und Theaterprojekte für und mit Menschen mit Behinderungen sowie spezielle Sportangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit und ohne Behinderung
- Dienstleistungen zur Verbesserung der politischen Teilhabe z. B. durch Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern, politische Bildungsangebote für Menschen mit Behinderungen
- Mediengestaltung für eine barrierefreie Kommunikation, z. B. Veröffentlichungen in einfacher oder leichter Sprache
Die Zuwendung setzt voraus, dass die zu fördernden Maßnahmen Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe gewährleisten und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung ermöglichen.
Grundlage: Richtlinie FRL Soziale Angebote (vor allem Punkt 2.1.2 Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)
Anträge für das Jahr 2025 können bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.