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10 Suchergebnisse für »grundbuchamt«

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  • Verschmelzung von Flurstücken beantragen

    Hierfür gilt Tarifstelle 8.1., eventuell können Kosten bei der Bearbeitung durch das Grundbuchamt und eines Notar entstehen. Besonderheiten Wird beabsichtigt Flurstücke, die erst erworben oder gebildet werden, zu verschmelzen, so ist es sinnvoll, bei notariellen Beurkundungen im Zuge des Erwerbvorganges die Notarin oder den Notar über diese Absicht zu informieren.  

  • Änderung der Nutzung eines Flurstückes

    Anschließend erfolgt die Bekanntgabe über die Fortführung des Liegenschaftskataster an die Eigentümer, falls erforderlich folgt die Erstellung eines Fortführungsnachweises und die Übergabe an das zuständige Grundbuchamt. Kosten und Gebühren Tarifstelle 8.3: Übernahme der Änderung aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Grundstückseigentümers des betroffenen Flurstücks über die Nutzung nach § 6 Abs. 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz - 50 €, zuzüglich 15 € je betroffenes Flurstück.  

  • Vereinigung oder Teilung von Grundstücken beantragen

    Die Beglaubigung der Unterschriftsleistung findet durch einen Berechtigten statt (die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist erforderlich). Die Übergabe des beglaubigten Antrags an das zuständige Grundbuchamt erfolgt durch die untere Vermessungsbehörde per Post oder auf Wunsch in eigener Regie durch den Antragsteller. Kosten und Gebühren Tarifstelle 1.1.8: Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 18 Abs. 1 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - kostenfrei.  

  • Änderung des Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster (Abriss)

    Anschließend erfolgt die Bekanntgabe über die Fortführung des Liegenschaftskataster an die Eigentümer, falls erforderlich folgt die Erstellung eines Fortführungsnachweises und die Übergabe an das zuständige Grundbuchamt. Kosten und Gebühren Tarifstelle: 1.1.7: der Übernahme der Änderung aufgrund einer Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermKatGDVO in das Liegenschaftskataster - kostenfrei Besonderheiten Das Gebäude muss immer vollständig abgebrochen sein.  

  • Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis

    Diese werden nicht in das Baulastenverzeichnis, sondern in das Grundbuch eingetragen, welches beim Grundbuchamt geführt wird. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in der Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Beides setzt aber zunächst Recherchen voraus, ob eine Eintragung vorhanden ist.  

  • Abriss von Gebäuden

    Der Eintrag im Liegenschaftskataster dient damit der Sicherung des Eigentums und Wahrung von Rechten an Grundstücken und Gebäuden. weitere Hinweise In den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend: Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen und den Angaben zur Eigentumsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer sowie Nutzungen und Gebäude dargestellt und beschrieben (§ 10 Abs. 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG).  

  • Daten anderer Stellen

    Anschließend erfolgt die Bekanntgabe über die Fortführung des Liegenschaftskataster an die Eigentümer, falls erforderlich folgt die Erstellung eines Fortführungsnachweises und die Übergabe an das zuständige Grundbuchamt. Kosten und Gebühren Tarifstelle 8.5: Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Gebäuden nach § 7 Abs. 1 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz im Liegenschaftskataster - 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3 (Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeeinmessung) Tarifstelle 8.6: Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis der Nutzung eines Flurstückes nach § 7 Abs. 1 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz im Liegenschaftskataster - 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 8.4 (Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes auf Antrag) Besonderheiten Nach § 27 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein.  

  • Einmessungspflicht für Gebäude

    In den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend: Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen und den Angaben zur Eigentumsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer sowie Nutzungen und Gebäude dargestellt und beschrieben (§ 10 Abs. 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG).  

  • Bürgerservice des Landratsamtes Zwickau

    Kindergeldzuschlag sind bei der zuständigen Familienkasse einzureichen. Familienkasse Plauen Familienkasse Sachsen Das Grundbuchamt befindet sich am Amtsgericht Amtsgericht Zwickau Ansprechpartner Name: Peter Schulze Stellenbezeichnung: Bürgerservice - Sachgebietsleiter Telefon: 0375 4402-21920 Fax: 0375 4402-31920 E-Mail: info@landkreis-zwickau.de Öffnungszeiten × Öffnungszeiten Montag: 08:00 bis 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Samstag *: 09:00 bis 12:00 Uhr * Der Bürgerservice öffnet an Samstagen jeweils ein Bürgerbüro entweder in Glauchau, Werdau, Limbach-Oberfrohna, Zwickau, oder Hohenstein-Ernstthal.  

  • Flurbereinigungsverfahren

    Mit dem in der Ausführungsanordnung verfügten Stichtag treten nun auch eigentumsrechtlich die neuen Grundstücke an die Stelle der alten. Berichtigung der öffentlichen Bücher Anschließend werden dem Grundbuchamt und der unteren Vermessungsbehörde beim Landratsamt oder der Kreisfreien Stadt die Unterlagen zur Berichtigung der öffentlichen Bücher (insbesondere Grundbuch und Kataster) übergeben.  

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