1. Hauptnavigation
  2. Navigation der aktiven Seite
  3. Inhalt der Seite
Abgemagerter Hund

01. Dezember 2015

Unterbringung von Tieren nach Feststellung von tierschutzrechtlichen Verstößen

Zuständig nach § 16a Tierschutzgesetzes ist das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Landkreises Zwickau. Danach können vom Amt Anordnungen zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße getroffen werden.

Das LÜVA kann insbesondere Anordnungen für den Einzelfall erlassen, damit die Erfordernisse des § 2 Tierschutzgesetz erfüllt werden:

  • art- und bedarfsgerechte Unterbringung von Tieren
  • angemessene Ernährung und Pflege
  • verhaltensgerechte Unterbringung
  • Möglichkeiten zur artgerechten Bewegung

Wenn von amtlichen Tierärzten eine erhebliche Vernachlässigung oder schwerwiegende Verhaltensstörungen bei Tieren festgestellt wird, kann das Tier dem Halter auch fortgenommen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis die Anforderungen nach § 2 des Tierschutzgesetzes durch den Halter sichergestellt sind.

Diese Gesetzesnorm wird im Verwaltungsalltag mit herausragender Häufigkeit bei Hunden und Katzen angewandt.

Um die anderweitige Unterbringung von Tieren effektiv und im Sinne des Tierschutzgesetzes zu gewährleisten, hat die Landkreisverwaltung mit drei leistungsfähigen Tierschutzvereinen, die je selbst ein Tierheim betreiben, vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen. Die vom Landkreis abgeschlossenen Verträge beinhalten ausschließlich die Unterbringung von Tieren nach Anordnung wegen tierschutzrechtlicher Verstöße, nicht jedoch die Unterbringung von Fundtieren. Das ist Aufgabe der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde.

Die Tierschutzvereine erhalten für die Übernahme der Aufgaben sowie für die Vorhaltung von Unterbringungsmöglichkeiten für Tiere einen pauschalen Aufwandsersatz vom Landkreis Zwickau in Höhe von 0,10 Euro je Einwohner des jeweiligen Territoriums.

Das Territorium des Landkreises wurde einvernehmlich in drei Bereiche aufgeteilt und die Städte und Gemeinden entsprechend einem der drei Tierheime zugeordnet.

 

Tierheim

Gemeinde/Städte

Tierheim Crimmitschau

Crimmitschau, Werdau, Mülsen, Neukirchen, Langenbernsdorf und Fraureuth

Tierheim Langenberg

Glauchau, Meerane, Hohenstein-Ernstthal, Limbach-Oberfrohna, Lichtenstein, Waldenburg, Oberlungwitz, Niederfrohna, St. Egidien, Bernsdorf, Gersdorf, Callenberg, Remse, Oberwiera und Schönberg

Tierheim Vielauer Wald

Zwickau, Wilkau-Haßlau, Kirchberg, Wildenfels, Hartenstein, Dennheritz, Reinsdorf, Lichtentanne, Hirschfeld, Langenweißbach, Hartmannsdorf und Crinitzberg

Häufig können Tiere, die ihren Besitzern fortgenommen und zwischenzeitlich in Tierheimen untergebracht werden, nicht an den Tierhalter zurückgegeben werden.

Diese Tiere stehen dann zur Vermittlung an neue Tierbesitzer zur Verfügung. Die Tierschutzvereine sind bemüht, die Tiere schnellstmöglich an neue Besitzer zu vermitteln - denn jede Vermittlung stellt einen Gewinn an Lebensqualität für das Tier und meist auch für den neuen Besitzer dar, auch wenn die Unterbringung der Tiere in den Tierheimen tierschutzgerecht ist. Vermittelte Tiere werden vom Tierschutzverein gegen eine Schutzgebühr an den neuen Besitzer abgeben.

Wenn man sich entscheidet, ein Tier im Haushalt aufzunehmen, sollte immer auch die Möglichkeit des Erwerbs eines Tieres aus dem Tierheim erwogen werden.

zum Seitenanfang springen