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MusterEUKartenführeschein

Führerscheindokumente die bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen entsprechend der Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht sein.


Hinweis:

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Weitere Informationen finden Sie in einem Artikel zum "Vorgezogenen Umtausch von Führerscheinen" auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Den Umtausch des alten Führerscheins in einen dann befristeten EU-Kartenführerschein können Sie im Sachgebiet Fahrerlaubniswesen im Landratsamt beantragen.

Für die Beantragung muss zuvor eine Terminvereinbarung erfolgen:

Eine Übersicht zu den für den Umtausch erforderlichen Unterlagen ist unter  "Antrag auf Umstellung in einen EU-Kartenführerschein" aufgeführt.

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