Grundsätzlich soll sich jeder im und am Wald so verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt werden, so wie im Sächsischen Waldgesetz festgeschrieben.
Das betrifft auch den Schutz des Waldes vor Feuer. Der Umgang mit offenem Feuer im Wald ist unabhängig von den ausgegebenen Waldbrandgefahrenstufen ganzjährig verboten. Grundlage dafür bildet gleichfalls das Sächsische Waldgesetz. Folglich sind beispielsweise das Rauchen, das Grillen, das Zünden von Lagerfeuern untersagt. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden durch die untere Forstbehörde des Landkreises geahndet.
Das Befahren nichtöffentlicher Waldwege mit Motorfahrzeugen ist ganzjährig gemäß Sächsischem Waldgesetz untersagt. Die trockene Bodenvegetation im Wald kann sich leicht entzünden und großflächige Waldbrände verursachen. Die Zufahrtswege zu den Waldgebieten sind insbesondere an den Waldeingängen freizuhalten, auch bei geschlossenen Schranken. Die Wegedurchfahrt muss für Feuerwehr und Rettungsdienst und natürlich auch für den Forstbetrieb jederzeit gewährleistet sein.
Bei hoher und sehr hoher Waldbrandgefahr wird empfohlen, Waldgebiete zur eigenen Sicherheit zu meiden. Sollte eine Wanderung trotzdem durch den Wald führen, sollten die Hauptwege nicht verlassen werden. Im Brandfall ist umgehend die Feuerwehr (Telefon 112) zu informieren.
Die untere Forstbehörde führt auf der gesamten Waldfläche des Landkreises im Rahmen der Forstaufsicht und des Forstschutzes Begehungen durch.