Bundeselterngeld / Bundeselterngeld Plus / Elternzeit
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Elterngeld,Elterngeld Plus,Elternzeit

Bundeselterngeld / Bundeselterngeld Plus / Elternzeit

Elternzeit  
Jeder Elternteil kann maximal 3 Jahre Elternzeit für sein Kind in Anspruch nehmen. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres für jedes Kind übertragbar. Die Elternzeit kann voll ausgeschöpft, aber auch nur für einen kürzeren Zeitraum oder in bis zu drei Teilabschnitten genommen werden. Der 3. Teilabschnitt kann aus dringlichen betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Beide Elternteile können frei entscheiden, wer von ihnen die Elternzeit nimmt. Dabei können sie auch gemeinsam Elternzeit beanspruchen.

Wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt bzw. an die Mutterschutzfrist anschließen soll, muss diese spätestens sieben Wochen vor dem beabsichtigten Beginn vom Arbeitgeber schriftlich verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum, bzw. bei mehrfacher Inanspruchnahme oder Wechsel, für welche Zeiträume die Elternzeit beantragt wird bzw. ob und in welchem Umfang ein Teilzeitarbeitsverhältnis beabsichtigt ist.
Eine Anmeldung der Übertragungsmonate ab dem 3. Geburtstag des Kindes hat 13 Wochen vor Inanspruchnahme beim Arbeitgeber zu erfolgen. Während der Gesamtdauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.
Eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Stunden wöchentlich ist beim bisherigen Arbeitgeber, mit seinem Einverständnis auch bei einem anderen Arbeitgeber, zulässig. Gesetzliche Grundlagen für die Elternzeit sind in den Vorschriften der §§ 15 – 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu finden.


Bundeselterngeld

Elterngeld erhalten grundsätzlich alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Das für Geburten ab dem 01. Januar 2007 eingeführte Elterngeld ersetzt das vor der Geburt des Kindes erzielte durchschnittliche Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils in Höhe von 65 Prozent. Das Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300 EUR (Mindestbetrag) und maximal 1.800 EUR (Höchstbetrag).

Auch vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Eltern erhalten zumindest den Mindestbetrag in Höhe von 300 EUR. Die Bezugsdauer des Elterngeldes beträgt maximal 12 Lebensmonate Basiselterngeld für einen Elternteil. Zwei weitere Lebensmonate können vom anderen Elternteil beansprucht werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Bezugsmonate geltend gemacht werden, z.B. für Alleinerziehende oder bei Frühgeburten.


Elterngeld Plus


Das Basiselterngeld mit voller Elterngeldauszahlung für maximal 14 Lebensmonate bleibt bestehen. Mit dem Elterngeld Plus kann Elterngeld jedoch länger ausgezahlt werden. Ein Basiselterngeldmonat kann in zwei Elterngeld Plus-Monaten genommen werden. Auch das Mindestelterngeld kann als Elterngeld Plus verlängert ausgezahlt werden. In diesen verlängerten Bezugsmonaten müssen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllt sein. Es muss ab dem 15. Lebensmonat zumindest von einem Elternteil in aufeinander folgenden Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Elterngeld Plus beträgt monatlich maximal die Hälfte des Elterngeldes, das ohne Erwerbstätigkeit nach der Geburt gewährt werden würde. Elterngeld Plus kann auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Für beide Elternteile besteht ein maximal möglicher Anspruch von 24 + 4 Elterngeld Plus-Monaten.
Während des Bezuges von Basiselterngeld und Elterngeld Plus ist eine Teilzeittätigkeit grundsätzlich möglich, jedoch nicht zwingend erforderlich.



Partnerschaftsbonusmonate  

Die Partnerschaftsbonusmonate ergänzen das Elterngeld Plus. Wenn beide Elternteile für zwei bis vier aufeinanderfolgende Lebensmonate des Kindes gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 BEEG erfüllen, besteht für jeden Elternteil in dieser Zeit ein Anspruch auf das Elterngeld Plus für zwei bis vier zusätzliche Monate. Die Partnerschaftsbonusmonate können während oder lückenlos im Anschluss an den Elterngeldbezug eines Elternteils bezogen werden. Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus müssen von beiden Elternteilen erfüllt werden, die Antragstellung kann aber auch nur von einem Elternteil erfolgen. Die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit werden angerechnet; maximal erhält der Berechtigte die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Teilzeiteinkommen. Alleinerziehende können bei Vorliegen der Voraussetzungen und einer Erwerbstätigkeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden ebenso in dieser Zeit zwei bis vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus beanspruchen.
   

Für Geburten ab 01.04.2024 ist folgendes zu beachten:
 
Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld für beide Eltern ist in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes nur noch in einem Lebensmonat möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, weiterhin gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, wenn der zweite Elternteil Elterngeld Plus bezieht.  
Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil nur dann Basiselterngeld erhalten, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder Elterngeld Plus bezieht.  

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld in mehr als einem Lebensmonat ist möglich bei,  
  •    Eltern von Mehrlingen
  •    Eltern von besonders früh geborenen Kindern im Sinne des BEEG
  •    Eltern behinderter Kinder und
  •    Eltern behinderter Geschwisterkinder, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1                                            i. V. m. Abs. 2  Satz 3 BEEG auslösen
Ausführliche Informationen zum Elterngeld sind auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. Des Weiteren bietet das Bundesministerium Online einen Elterngeldrechner an. Mit diesem kann die voraussichtliche Höhe des Elterngeldanspruches berechnet werden. Dabei handelt es sich jedoch um keine rechtsverbindliche Auskunft. Das Elterngeld muss von jedem Elternteil gesondert und schriftlich beantragt werden.  


Den Antrag auf Elterngeld finden Sie unter „Anträge und Formulare“. Dort können Sie sich den Antrag herunterladen und ggf. ausdrucken. Elterngeld kann nun online beantragt werden. Momentan muss noch ein Kurzantrag ausgedruckt und unterschrieben werden, da die elektronische Unterschrift mittels BundID noch nicht freigeschalten wurde. 


Voraussetzungen:
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
  • Ihr Kind lebt bei Ihnen und Sie betreuen es selbst.
  • Sie arbeiten während des Bezugs von Elterngeld nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
  • Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen betrug im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes nicht mehr als:
Geburten                                            Einkommensgrenze                      Einkommensgrenze                                                                                                                           Paare in Euro                                  Alleinerziehende in Euro    
bis 31.03.2024                                          300.000,00                                       250.000,00
ab 01.04.2024 bis 31.03.2025            200.000,00                                       200.000,00
ab 01.04.2025                                           175.000,00                                       175.000,00



Um Elterngeld zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Verwenden Sie die dafür vorgeschriebenen Formulare.  

Den Antrag auf Elterngeld finden Sie unter „Anträge und Formulare“. Dort können Sie sich den Antrag herunterladen und ggf. ausdrucken.
Elterngeld kann nun online beantragt werden. Wobei im Anschluss momentan noch ein Kurzantrag ausgedruckt und unterschrieben werden muss, da die elektronische Unterschrift mittels BundID noch nicht freigeschalten wurde.   ·        
  • Sie müssen im Antrag verbindlich festlegen, wann Sie und Ihr Partner das Elterngeld beziehen möchten. Nachträgliche Änderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Unterschreiben Sie den Antrag (beide Partner) und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten (Dienstag 9-12 Uhr und 13-18 Uhr und Donnerstag 9-12 Uhr und 13-15 Uhr) oder per Post im Landratsamt Zwickau ein.   
Sollten sich während der Bezugsmonate Änderungen ergeben (etwa weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöht oder reduziert haben), müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Diese entscheidet, ob Ihnen noch Elterngeld zusteht oder ob Sie einen Teil zurückzahlen müssen.
Informationen zur Elternzeit, Elterngeld und mehr finden sie hier:
Stellenbezeichnung:Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung: Zuständigkeit: Geburtstag des Kindes 01. - 03. des Monats
Telefon: 0375 4402-23438
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Bearbeiter Bundeselterngeld/Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung: Zuständigkeit. Geburtstag des Kindes 04. - 10. des Monats
Telefon: 0375 4402-23443
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung:
  • Zuständigkeit: Geburtstag des Kindes 11. - 18. des Monats
  • Zuständigkeit. Geburtstag des Kindes 19. - 20. des Monats
Telefon: 0375 4402-23436
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Bearbeiter Bundeselterngeld/Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung: Zuständigkeit: Geburtstag des Kindes 21. - 28. des Monats
Telefon: 0375 4402-23440
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung: Zuständigkeit: Geburtstag des Kindes 29. - 31. des Monats
Telefon: 0375 4402-23437
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
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